-k. Bischofsheim?e. ist Stammlehen. 159 .
cher gegen ein gewißes, Kapital gesezt hat, den?noch als Stammsvetter, oder als nächster Erbedes in der natürlichen Gemeinschaft gsseßenenStammsvettern zu succediren befugt seyn soll.
Auch der Kaufbrief Christophs von 152z. VI!über das wahrend seiner Minorennität Anno 14^6.an Wyprecht verkaufte an Bischofsheimmir Zugehörde liefert uns den Beweis der Ei-genschaft eines Srammtehenö. Denn er sagtdeutlich : daß er seinen Theil verkanffe, so wieer ihn von seinem Vater ererbt, beseßen, ge-braucht und genoften habe, welches ganz dieSprache der Mutschar von 1420. und dem Geistder Stammlehen angemeßen ist. (e)
Er hat also nichts als natürlichen Besitz,Genuß und Gebrauch verkauft, und sich dadurch,daß er seinem Käuffer die Erlaubniß gestattethat, mit diesem Theil (z.) so zu thun und zulaßen, wie er mit andern dergleichen Gü»tern (muchscharmäßig) thun dörfe, die Naturdes Stammlehens sowohl, als seine Succeßions»rechte für sich und seine Erben als Stammsver»tern vorbehalten, sobald der Kauffer oder seineErben nicht mehr (muthscharmäßig) im Besitzund Genuß seyu würden, (k) In Lontraäistin»Ltionem gibt er einen deutlichen Beweis, daßer sein muthscharmaßiges Losungs, und Folgerechtauf das kurz vorher verkaufte z. seines Oheims
Wyprechcs
(e) I. H. II. Zt.. ZZ. V. L-<s) edwpMhst ö. XVII. z.)