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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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158
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158 Zweites Hauptst. Zweiter Abschn.

Herrn selbst das Lehen für Stammlehen iblenni-rer anerkannt worden ist, (welches Anno 1514.wiederholt wurde, (c)

Der Burgfriedensbrkef von 1426. gibt unseinen fernem Beweis. In demselben wird dieMurfchar von 142c). wegen der Untheilbarkeit wie-derholt, und nicht nur diejenigen, so Theil andemselben Stammlehen bereits haben, sondernauch alle, die Theil daran gewännen, einge»schloßen, welches nichts anders sagen will, alsdaß sich diese Familien-Einigung in inknimm aufjetzige und künftige Stammsvettern (Lehenserbenund Nachkommen) nach der Folgeordnung er»strecken solle; (ä) sie mögen Theil daran habenoder nicht, Theil daran bekommen oder nicht.Daß diese Disposition also verstanden werdenmüße, erhellet aus der Stelle: "wann unsereiner von Todeswegen abgienge .... deßelbenErben, die dann Theil an Bischofsheim i ge-winnen, sollen das den (übrigen) Gemeinernverkünden:c."

Es ist aber in der Mutschar von 1420.ausdrüklich stipulirc, daß die (natürliche) Ge»meinschaft allein der Grund der Succeßion nicht,wohl aber die L^tahe des Grades seyn soll,dergestalt, daß ein Stammsvetter, der nochnie in der (natürlichen) Gemeinschaft geseßen,oder sich und seine Erben mucscharmaßig aus sol»

cher

(c) I. c. ?. 272.

(ä) I. H. II. N. K. V. l.