Bischofsheim'?c. ist Stammlehen. 157
kommen, vollends abzutreten, sich somit aus -deinNatural-Genuß der Lehens, Renten zu setzen, undnur ini'k dein - aus dem Familien Fidel-Commiß,der Abstammung vom ersten Erwerber, der Ge,meinschafr des Eigenrhums und der Mitbeleh»nung fließenden Civil» Milbesitz zu begnügen ;denn im Grund ist eins solche haußliche Einrich-tung auch eine Mulschar,.,(v) wobey der eineStammsvetter das ganze, Stammgut von denSrammsvetlern, diese hingegen ein Verhältnißmas»siges Kapital von ihm (unter welchem Ticel esauch ftye) zum Abnutzen erhalten.
Dieser Fall hat sich abseilen der Oberöbis»,heimer Linie dreymal unter dem Gewand einesKaufs ereignet, und nichts desto minder ist dasLehen Srammlehen geblieben, weil in dem Ver-folg Thatsachen erschienen sind, die nie hattenstatt haben können, wenn das Lehen nicht Stamm»lehen geblieben wäre. O)
Weiters erhellst der Beweis, daß Bischofs, V.heim mir Zubehörde, Stammlehen seye, daraus,daß Wyprecht II., als der Senior, Anno 1411.noch ehe die förmliche Mutscharen zwischen ihm,seinem Bruder, und Bruders Söhnen vollzogenwar, mit dem ganzen Cehen pure (a) undohne der leztern Namen dem Lehenbrief eknzu»schalten, (d) beliehen, folglich von dem Lehen»
Herrn
(v) l. HaApe.li. Abfchn. L. XVI. am Ende.(2) ebendaselbst s. XVII. I.)
(-) cbendas. L. VI.
(b) »bendast b. V- z.)