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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
156
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i)6 Zweites Hauptst. Zweiter Abschn,

daß da, wo man des Einen Theil oder LooSschwacher als des Andern befunden, die Gleich»stellung nicht an liegendem Gut, sondern an Geld,das in gewißem Betracht auch nur als kruÄU5keuch bewachtet werden kann, stipulirt wurde.Woraus ganz deutlich erhellt, daß der Reinhar»dische Sohn Hanß sein - bereits vor der 1420erMutschar an seinen Oncle Johann I. veräußertet^l nicht änderst als ein Aechc der Abnuyunghabe verkaufen können, welches mit dem Begrifeines ftdeicommißarischen Stammguts vollkommenübereinkommt.

Endlich wird 5) noch ein starker Beweiß fürdie Eigenschaft eines Stammlehens zu entneh»men seyn, wenn man aus der Mutfchar von 1420.gegen den Schluß ließt, daß es den Gemeinernoder Stammsvettern ganzlich überlaßen bleibe,ob sie einst eine andere Mutschar machen, undallenfalls nach einer schiedsrichterlichen Anleitungdas Lehen Halbiren wollten. Ist dadurch nichtdeutlich gesagt, daß jede haußliche, lediglich aufVerwaltung und Abnutzung des Lehens Bs»zug habende und den Lehensherrn im mindestennicht intereßirende Einrichtung der Willkühr derStammsvettern überlaßen bleiben müße, ebenweil es Scammlehen ist; (x) daß mithin aucheinem oder andern Stammsvettern nicht verwehrtwerden könne, seinen Theil am Lehen, das heißtLehen--teuren und deren Verwaltung, gegenein gewißes Kapital, deßen jährliche Zinnßen bey»läufig dem Antheil seiner Lehens, Renten gleich«

kommen,

(5) I. K. L. N. L; V. 7.