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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
155
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-k. Bischofsheim kc. ist Stammlehen. 155

durchaus nicht änderst als Mutschar, und legtihr gerade diejenige Charakterzüge bey, die einerMulschierung eigen sind, (v) und die nur beyeinem Stammgut statt finden kann, O)

Untersucht man auch die zweite Mut scharvon 1420. näher, so wird man sich völlig über-zeugen müßen, daß die Partizipanten ihre Lehens»theile nur immer zu dem alleinigen Gebrauch,oder Abnutzung bekommen haben, so wie die«jenigen Theile, die noch in Gemeinschaft so-wohl in der Stadt, als in den Dörfern undLeuten geblieben sind, nach Maasgab der Bethenkigung auch nur abgenoßen und gebrauch^werden sollten, wie das z. B. der Fall bey denin den Schloßgraben gemeinschaftlich gesezten Fi«schen auch Zinnßen, Gülten, Beten, Hünern,Frohnden, Waldern, Weinschank u. a. m. gewe«sen, daß mithin überall natürlicher Privat» undgemeinschaftlicher Besiz nur in dem Punkt derAbnutzung Cathegorisch übereinkommen, so sehr^.

daß

(v) ebendas R. XM.

(vv) Die Stelle in her Mutschar tzon r4i!k.wenn die Gebrüdere und Bruders Söhne Na-han's rheilen wollten, sollten sie «S für sich alleinthun, ^ will nicht sagen, wenn sie todtthciicn woll-ten, sondern wenn sie den Tyd ihrer Mutter undErosmutter, auf welcher ihren Todesfall, da sienoch auf das Lehen verwittumt war, erst die förm-liche Mutschar ausgesezt worden, erleben würde«,und immittelst Raban nicht mehr im Leben undim Stand wäre, solche anderweite Mutschar, wieHe anno 1420. wirklich ausgeführt worden ist, in

Exekution zu setzen. , .