554 Zweites Hauptst. Zweiter Abschn»
<Lheil (d. h. Antheil oder Civil s Eigenthum)Haran haben, die Lehen tragen und empfangensoll, jedoch seinen Gemeinern und Lehens»erben unschedelich. (r)
4) Da das Stammlehen unzertheklt blei-ben sollte, und dennoch eine Theilung vorgenom»wen wurde, so konnte leztere nur Administrationund Renren theilen;«» Raban, der Bischof,sagt auch: "er habe von seinem seligenVater den Befehl erhalten, seine Söhne undSohn"s Kinder zu versorgen, wie es ihm ambesten und gleichsten deuchte." Dieß war eineZhäußliche Anstalt, wobey die Eigenschaft desLehens vorausgesezc wurde, daher seine Substanzin keine Rücksicht, (r) sondern nur die Frage auf»zulösen kam, wie die Kinder und Kindskinderund Lehenserben des sterbenden Vaters versorgt,das heißt, durch Verrheiiung der Lehensrencenund deren Percipnung oder Administrationjstandesmaßig veralimenrirt werden möchten. Eswar daher diese Rabanische Theilung eine Much»schar, und keine Todrheilung» Lezteres erhelletschon daraus, daß nach derselben nur immerlEin Lehen und Ein Senior der Familie geblie»den ist, so wie doch eine Todrheilung - mehrereLehen und mehrere Vasallen oder Senioren hat-te erzeugsn müßen. 6") Raban nennt sie auch
durchs
<r) I. H. II. A. 5. XVI.
<5> «bendas L. V. 7.
(r> ebendaselbst.
<u) «bendss. ö. XVl.