Bischofsheim!c. ist Stämmlehen. 15?
Bischossheim mit Zubshorde unzertheilc lindbcy dem Mannsstamm der Hclmstädrer ver-bleiben , und niemalen etwas davon verstzt,verkauft, verändert, noch entfremdet (infremde Hände gebracht) werden solle: JedeVeräußerung dieser Art, ohne Einwilligung derStammsvectern, wird für nichtig erklart, (I) aufallen Fall aber denselben, als Genoßen die Lo-sung (oder die Befugniß, die veräußerten Stückezum Stamm zurückzubringen, (m) ) vorbehalten.
2) Wird die Gemeinschaft oder der Civil»Mitbestz zu Behuf der reciproken Lehensfolge umtsr de« Agnaten dergestalt jedoch festgesezt, (n)daß nicht die Gemeinschaft allein der Grundder Lehensfolge seyn, sondern diese (nach Maas-gab der gemeinen Rechte) nach Nähe derLinien und Grade statt finden soll, (o)
g) Mit dem Begriff der Gemeinschaft wirdauch die Mirbelchnung berichtiget, (p) Es seye,wird in der 1411er Muthschar gesagt, bisherGewohnheit und Herkommen gewesen, daßallwege der Aelceste unter den Gtammsvet-tern die Lehen getragen und empfangen hatte;Daher dann der Aelceste (g) unter ihnen, dieK 5 Thsll
(!) I. H. II. A. L. V. 4.
(m) I. H. III. A. IV. I.
(n) ebendaselbst L. IV.
(0) das. iv. il.
(p) das. ö. iv.
(g) 1. H. ll. A. L. VI.