?52 Zweites Hauptst. Zweiter Abschn.
115. Die Reihe dieser entscheidenden Thatsachenfängt augenscheinlich mit diesem Hauptumstandan, daß das 5ehen Bischofsheim von dem bekann-ten ersten Erwerber Raban I., durch seinenSohn Raban II. auf seine Enkel WyprechcI. und Raffen III. überbracht, und durch diesebis auf den heutigen Tag von Vater aufSohn, oder in deßen Abgang, auf des lezrcnBesitzers nächste Srammsagnaten, in sofernsie vom ersten Erwerber abstammeten, vererbtwurde. Hlerinnen äußert sich der Begriff derStammslehen, (f) in denen in instmtnm, (Z)so lange mannliche Erben vorhanden sind, (b)succedirr wird: Auch hieraus verspührc man oftfenbar die Wirkung der Kaiserlichen und gemeftnen Lehenrschte, so daß sie in unserm Fall nichtmehr vermuthec, aber auch durch einen Gegendenweiß nicht verdrangt werden dürfen, (i)
FV. Ein gleiches charakteristisches Kennzeichen ei»«es seuäi stemmatici, ax^ri und ex pacta etproviäentia majorum constituti überliefert unsdie von dem Reichsvizekanzler, Bischoff Rabanzu Speyer (1411.) errichtete und (1420.)vusgeführce brüderlich« Mutschierung.
Es wird in derselben r) ein wahres Famkskien-Fidei-Rommiß (ic) errichtet, dergestalt, daß
Bischofs-
(0 1. H. 11. A. xii. und v. 11.
(s) daselbst L. v. l.
(Ii) das. L. in.
(>) das. xiii. am Ende.
(k) 1. H. li. N. b. IV.