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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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151
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ä. Bischofsheinne. ist Stammlehen. 15?

denen in nächst vorstehendem Abschnitt angeführ»ten und hier noch nachzubringenden archivalischenUrkunden wird den Beweis dieser Wahrheit an»zierlichsten vollenden.

Wir haben l) d »S Frsyherrlkch Helmstadtu Asthe von dem Kathedral'Scift Worms relevirendsrechte Mannslehen Bischofsheim und deßen Zu»tehörde (d) als ein aufgetragenes Lehen ken»nen gelernt; (c) Wir haben a) dasselbe als ev»«en ursprünglichen Bestandcheil der altrheinfran-kischen Herzoglichen und nachherizen schwabisch-Kaiserlichen Domänen dargestellt, und gezeigt,daß die von den Raisern Ronrad II. undFried erici) I. in diesen ihren Erbstaarenzuerst eingeführte nachherige gemeineKaiserliche Lchenrechte insbesondere über dieLehensfolge der Scicenverwandren auf das-selbe allein anwendbar seyen. (6) Es ist z)der Grundsatz angeführt worden: daß /e«^.iat/?, wenn deutliche Urkunden vorliegen,um die sich eine Rette von entscheidendenThacfachen anschließe, für oder

Srammlehen gehalten werden müßten. (-)

K 4 Die

(b) Worinnen diese ZubehSrde bestehe, erler-net man aus denen im wesentlichen ganz überein»stimmenden älter« und neuern Lehcnbriefcn von5411. i?8i. 159?. 1660. 1680. 1752.

(c) s. oben I. Haupcst. I. Abschn. II. §. XXl»und 11. Hauprst. I. Absehn. L. I. fs.

I. H. I. U. il. durchaus.

<-) I. H. II. A. L. 5. 15.