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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
107
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c. Expeetanz» 107

daß durch sie dem L,chensbest'yer so wenig, alsseinen ihn repräsentirenden oder wenigstens zusuccedireu befugten rechtmäßigen Srammser-den kein Nachtheil zligefügr werden dörfe. Da--her sie 2. ohnmöglich statt haben kann, so langjene Bedingung ohnerfüllt bleibt; (5) und wenngleich z. eine Expektanz gültig ertheilt wird, obauch schon der Vasall Kinder und Erben besitzt,und die Hofnung der Eröfnung des Lehens auchnoch so weit entfernt wäre, (Z) so bleibt docheine solche Anwartschaft, wenn änderst durch sieden Cxpekcativarien eine baldige Wohlthat ver,schafc werden wollte, sehr übereilt und zu früh,zeitig; und wenn dabey sogar keine Rücksicht astf .die noch im Leben befindlichen Leibeserben genom»)men worden wäre, so würde in der That "IMleicht zwischen diesen und jenen ein kostbarer undverderblicher Prozeß und noch andere übele Fol,gen veranlaßt werden können, welches doch nidgerecht wäre^

Man abstrahkret indessen von weiterer Aus-führung dieses Satzes, weil der Schluß dieserSchrift noch etwas davon wird sagen laßen.

Ob die Lehenherren.uncer allen Umstanden iv»jLxpekcanzen ertheilen dörfen, und ob diese mirder Billigkeit zu vereinbaren seyen, (1,) dieses

sind

(t) <Z. I,. SoyuMic. 1. c. h, 177,

(5) I. c. §. izz. p. izz et 134.

(Ii) I. c. §. XXIV. not. n.)

^ A. L. VII. 5. x. 227.