zc>8 Erstes Haupst. III. Abschn. Ueber L. F»
sind Fragen, deren Beantwortung man derSchule übersaßen muß; Genug, daß Gesetzeund Gewohnheiten solchen nicht entgegen sind, (i)und daß durch die Erfahrung taglich bsstärcigtwird, daß Anwartschaften wirklich ertheilc werden.
Solchergestalt ist es auch einem Prälatennicht verwehrt, (k) Anwartschaften auf Art undWeise zu verleihen, wie sie überhaupt Lehen zuertheilen befugt sind;(l) daher auch kein Unter»schied gemacht werden kann, ob der Expektativa»rius ein Fremder oder ein Anverwandter desPrälaten seye, weil diesem bei) ^oheny-Errhei-Zungen hierunter die Hände nicht gebundensind; (m/ Eben so wenig wird der geistliche Le»henherr gehindert werden können, wenn er einoffen werdm sollendes Mannlehen künftig als
ein
(!) l^?Lor>-r. I. e. dXXIV. not. x.) woselbstdie Gesetze angeführt sind.
(It) LoLUMk, Krc/e/'. czp. III. ^>. XVI.
bey ?. ?. II. x. 282.
(I) oben II. Abschnitt. 8. 5. XVIII. (II.)
(m) Xl^scov. I. c. C. IV. §. VI. nsc>ue prolii-Kenrur conceäers (Hoßnaris suis, Lairn-
dnrir. err/ch (ü. III. X. ikiczus nll. 6.2.
at. ale Hommel in s. akadem. Reden zu
k ^soov. a. a. O. L. IV. h. Vi. „ Wenn ein Bi-„schof seinen Anverwandten geistliche Prabcndm„giebt, heißt dieses Ungebührntß neporismus. Aber„bey weltlichen Lehen ist der iXexorismuz nicht„ untersagt."