io6 Erstes HaupAiil -Abschn. UeberL.F.
Derjenige also, welcher einen solchen Ver-spruch angenommen, hat das Recht, (c) in demversprochenen Lehen zu folgen, rvenn es rvirk-lich dem Lehenherrn heimgefallen ist, (6)und daher wird die Eppekranz unter die Wege,zu einem Lehen zu gelangen, allerdings gezahlt.
Gegenüber ist es aber auch eine eben so un-bestreitbare Wahrheit, daß eine Eppekranz, diezu einer Zeit errheilt worden ist, da noch Sek«renverwandten des lehren Besitzers vorhanden undaugenblicklich im Stand gewesen sind, ihre Ab-kunft vom ersten Erwerber sowohl, als ihre Ge-meinschaft und Mitbelehnung mir dem ultimockekunÄo zu beweisen, offenbar eben so unstatt-haft als übereilt — ja nach Beschaffenheitder Umstände ungerecht seye: denn i. solldoch dieselbe änderst nicht als auf der Bedin-gung, wenn das Lehen eröfnec würde, be»ruhen, (e) welches eben so viel sagen will, als
daß
„ -zu» interveniar, tamen rsspicit casum, er
„mini aliuä eik, czuam conäirionalis juris tucceäenäi„conceliio."
(c) IZoinnuirn in traÄ. etL. I.
6.
(6) 8?iwv. i. c. §. V. (i.) „?iomMo pure„sacks non vslst. II. s. ZZ. I. 5. 9- yms seuäum,„czuoä Vatällus liabst, />ote/? .l/z/env,„et glteri cvnceäi: A?t«?- c/?> concipiarur
„promilüo in eum casum, KMSVL W-
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sc) Q. I.. i. c. §. 176. kkri-e^l-vr. I. c.
ß. 125. IZ4. et iZZ.