c. Expectanz.
c.
Expectanz.
I. Begriff. — il. Der Expectativar hat hiernach,auf den Erledigungsfall des Lehens das Recht, zufolgen. — HI- Sind aber noch Stammsvettern deslezten Besitzers vorhanden, so muß jenes Recht ru-hen und unwirksam bleiben. — IV. Expectanzen zu«rtheilen, ist nicht unerlaubt, und darum haben auch— v. geistliche Lehcnherren (Prälaten) diese Bcfug-niß, an welche jedoch — Vi. ihr Successor in derRegel nicht gebunden ist; Kann — Vil. die Ex-pectanz in keine Wirkung übergehen, so darf gegenden Lehenherrn ein Ersatz gefordert werden, Wiewohljener in einigen Fallen davon befreyt bleiben kann.
er Lehenherr, sagt man, ertheile eine Ex-l.pektanz auf ein Lehen, wenn er jemanden dieGucceßion in demselben, auf den Falles eröfnet würde, verspricht. In die,fem Begrif kommen die allermeisten Rechtsteh,eer (a) überein, denn er ist der Natur der Sachesngemeßen. (b)
G 5 Der-
(g) klüi.rTi.v'r. 1. c. h. dXXIII. p. l2O. (?. I..LoMiMir I. c. h. 17Z.
VI ec VII. I^xco'v. I. c. L. VIII. §. IX. »ndSrxuv. 0°. A. L. VII. apb. ZV. tcz.
(b) 5?irvv. I. c. p. 125. „xotius elk„äs invetkienlZo, yuam invetlicursz et licet korre all.
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