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[1] (1797) [Hauptbd.]
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IO4 Erstes Haupts!. III. Abschn. Ueber L. F.

Gerechtigkeit zu Erhaltung seiner angebohrnenund gesichert geglaubten Gerechtsame versagen,und ihm etwa eine Verjährung entgegen sehenwollte? Es würde ja an dem ersten Erfordernißderselben, dem guten Glauben (dona stäes) of»fenbar mangeln! — So lange der Senior sei«nen Agnaten nichts vergeben noch schaden darf,so lange es gegen die Würde des Lehenherrn an»stiese , wenn dessen Lehenhof die Lehens>?rae.Ksufia des Tragers nur in dem Gesichtspunktum -"uckwn dörfe, ob er dem Lehenherrn nichtsPrajudiMiches begangen Hab», er möge aucht eru ich zum Nachtheil seines Stammes gehandeltöwie er wolle; so lange es sich mit derGerechtigkeit des Lehenherrn nicht reimen läßt,.' NN sr von dieser Versaumniß. des LemQtis. Schaden seiner Scamms-Vsttern Ruhent'l ! n mögtk-a; so lange endlich die GefeHe denK . ^ r aus dem ersten Lehensvertrag bey«onnger.. so, daß untergelaufene Versehen der?uerr den unschuldigen Nachkommen nicht scha»den können ; so lange ist auch nie zu befürchten,Haß er e solche Einrede einer vertilgenden Ver«jahrmtg statt finden werde. Ein Glück, daßWilikühr und L'idenschafcen schon lange aus umfem putschen Gerichtshöfen verbannt find! —

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