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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
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R. Gemeinschaft.

von keiner rechtlichen Notwendigkeit, auch nichtsowohl zum Vorrheil des Leheuherrn als desVasallen, der jedoch darauf verzichten kann, ein-geführt ist, kann ohnmöglich eine solche Verach«tung infcrirt werden. Nur dann wäre der Fallmöglich, wenn der Lehenherr oder deßen Lehen»Hof zu mehrmalen den Vasallen aufgerufen hatte,sud praejuäicio sich zli sistiren, den Lehensendmit dem Senior oder durch denselben abzulegen,somit die Belehnung in Gemeinschaft zu em-pfangen , und der Vasall hatte dieses ihm bekanntgewordene wiederholte Ansinnen auch nicht ein-mal einer bescheidenen Antwort gewürdigt. Der,gleichen Provokationen sind aber Thatfachen, undmüßen zuerst bewiesen werden; und dann ließesich noch sehr viel darüber sprechen, ob derLehenherr auch befugt gewesen seye, ein solchesAnsinnen ssiecium amilsioms feuäi dem Va»fallen insinuiren zu laßen.

z. Der Senior, welcher die Obliegenheithat, alle Aehens-prseFam^, ohne Nacchrheilseiner Sramms-Derrern, zu besorgen, ist da«her schuldig, dieselbe zu Ausstellung ihrer Voll»machten auf ihn aufzurufen; Der Lchenherr hataber auch auf seiner Seite durch seinen Lehenhofdie Untersuchung anzustellen, ob wirklich derPunkt der Vollmachten berichtiget seye. Wenndann nun in ein« oder andern Fallen der Seniorseine Agnaten in Ünwißenheit und sorgenlosemVertrauen belaßen, wenn selbst der Lehenherrden Aeltesten nicht angehalten hatte, den Man«gel zu ersehen, und nun nach einem langen Zeit»räum dem unschuldigen Agnaten die schuldige

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