IO2 Erstes Hauptst. m. Abschn. UeberL. F.
lehnung zu suchen seyn, wenn gleich die posi-tive kaiserliche Gesetzgebung über die Lehens-folgefähigkeit der Kollateralen bereits respektiretworden ist, oder er mag ab Seiten der Vasallenin einer Kautel, so wie von Seiten des Lehen-Herrn in der Auflage einer sorgfältiger» undwachsamern Erfüllung der vasallischen Pflichten,oder endlich in einem ausdrücklichen Vertragberuhen; so kann doch einmal nie behauptet wer-den daß das eine sachsische Gesamtbelehnungfepe oder wirke. — Wenn dann aber nun eineZeitlang von einem oder anderm StammsiVet-rer in Fallen keine Vollmacht zur Mitbelehnungdem Senior ausgestellt worden wäre; dürfte derLehenherr Anlaß nehmen, diese Verlern, wenndie Lehensfolge-Ordnung auf sie überwandelte, vondem Lehen auszuschließen, oder ihnen gar eineFelonie oder Verjährung entgegen zu stellen?
Diese Frage ist sehr leicht zu beantwortem
r. Vasallen, die nicht aus dem Grund derSamtbelehnung, sondern durch pure ihre Ab-stammung vom ersten Erwerber zu succediren be-fugt sind, können wegen Uncerlaßung einer For-malität zwar mit einiger Ahndung angesehen,aber ihres wohlerworbenen Succeßions-Rechtsauf das Lehen selbst nie entsetzt werden: und eineMitbelehnung, die keine sachsische ist, bleibtdoch immer nur eine Formalität.
2. Eine Felonie setzt eine verwegene Ver-achtung des Lehenherrn voraus. Aus einer blos-sen Unterlaßung einer Formalität, die besonders
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