Z. Gemeinschaft. ic>i
Gemeinschaft in Stammlehen will also iniv^Landen fränkischen Rechrens heut zu Tagenichts anderes sagen, als Abstammung vom er»sten Erwerber: LVitbelehnung ist nur eine noch>wendige Folge von der Gemeinschaft. DieseSatze sind in den vorhergehenden Abschnittenzur Genüge ausgeführt worden.
Ist die Gemeinschaft nicht durch eine Tod-heilung gehoben, und dauert daher der agnati-sche Mitbesitz naturaliter oder eivilitar nach wievor fort; ( f. oben II. Abschnitt k. XVII. 5.)so kann der Lehenherr die Mitbelehnung dem siesuchenden Stamm Vetter nicht versagen, (s. obenII. Absch. L. XV.) der Agnat aber, der sie znsuchen unterlaßen hatte, keinen Nachtheil leiden,(s. III. Absch. H.. IV. not. 0.) weil die Rechtefür ihn wachen, und der Stamms,Aelceste sei-nen Stamms,Vettern nichts vernachlaßigen kann,(s. oben II. Absch. ö. XVII. (4.))
Eine einzige Bemerkung mögte jedoch noch V.nöthig seyn- Man weiß aus der Erfahrung, daßKey sehr vielen teutschen geistlich» und weltlichenLehenhofen in Landen fränkischen Rechtens einge»,führt seye, daß gleichwohl die Stamms-Vetternbey einer Aenderung in der gebenden oder neh-menden Hand und der daher nörhigen Lehens-Erneuerung den Senior bevollmächtigenmüßen, auch in ihrem Nahmen die Leheuspsiichsten zu leisten, und sie dadurch in der Mitbeleh-nung zu erhalten. Der Grund von diesem Her.kommen mag nun in dem fortdauernden Geistdes alcen reutschen Gebrauchs der Samtbe-
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