y6 Erstes Hauptft. m. Abschn. Ueber L» F,
vom ersten Erwerber oder vom letzten Besitzerbesondere Verhaltniße, wovon man jedoch dieß«malen abstrahirt, (r) weil die Gesetze bekanntsind, und die Frage: wie:' die Theilhabere ei-ner Linie in den Lehengütern der andern Liniesucccdiren, nur zwischen den Inrereßenrcnein häuslicher Gegenstand (clometticum) seynkann, sobald einmal die Frage: od i die zweyteLinie der erster,, zu folgen berechtiget seye, zwi-schen Lehenherren und Vasallen ausgemachtist, und gleichwol gab nur diese Frage Anlaßzu gegenwärtiger Schrift.
V. Was kann auch wohl änderst zu dieser Li«neal-Succcßion der Agnaten hinreichender Grundseyn, als die gemeinsame Abstammung vom ge,meinsamen Stammvater, der durch seine Nach,kommenschafc, im Ganzen und Einzelnen repra»sencirt wird, folglich in ihr fortzuleben ange,nomine,, werden muß, so daß nach seinem Tode,in Ausübung derjenigen Rechte, die er durchden besitz des Lehens und seine erste Veleh-nung erhalten hat, nur die Personen geändertwerden. Gleichwie aber diese Nachkommenschaftnatürlicher Weise in mehreren Individuen be»stehet, so ergiebt sich, wem, sie änderst mora-lisch oder rechtlicher Weise ihren gemeinschaft-lichen Stammvater reprasentirei, sollen, der noch«wendige Schluß, daß in die Stelle seines vor,»gen alleinigen Besitzes nunmehr ihr gemein-
schaff-et) tzeft darüber nach llxr.rxiw'r s c- §. LLXXIV.