Abstammung vom ersten Erwerber. 97
sthaftlicher Besitz , und in Ansehung seinerpersönlichen Aelehnung nunmehr ihre Mir-belehnttng hsrvortrecten, und so wie sein Be-sitz und Belehnung nebeneinander standen, nun-mehr auch die Gemeinschaft und Mitbeleh-nuttg der Nachkommenjchaft mit ihrer Abstam-mung von ihm (Stammvater) zu gleichenSchritten gehen und als Synonima angesehenwerden müßen, dergestalt, daß wenn diese letz-tere erwiesen ist/ beyds erstere von sechsten statthaben müßen, zumalen, wenn die Erbfolge-Ord-nung zu Hülfe kommt.
Wenn man die Sache aus diesem wahrenund vernünftigen Gesichtspunkt betrachtet, sowird gar leicht zu begreifen seyn, warum außerSachsen die Succeßion der Stamms-Vettern,die ihre Abkunft vom ersten Erwerber er-weisen können, um so weniger einem Hinder-lich ausgesetzt seye, als in dieser Abkunft bereitsdas VOesen der Gemeinschaft und Mitbeleh-nung beruhet, und damit alle Form unnöthiableibt. (H
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