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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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k. Eigenschaften und Erfordernde. 85

die übrigen Theiie seiner Stammsvcttern, wennder Fall dazu eintritt, zu folgen, inferirt werdendarf, mithin 4) ein solcher Agnat doch immerals ein am Lehen teilhabender Vetter so langeerachtet werden Mich, bis der Fall erscheint, dafein Erbfolgerechc wirksam seyn oder aber er dar»auf freywillig verzichten kann, endlich 5) seineNachkömmlinge zu ewigen Zeiten in seine Nq»fugniffe eintrelten, und als sticceilores lmguln-ro8 ex xacko er proviäentia mchorum nichtschuldig sind, Rechte sich nehmen zu lassen, dieihnen Natur und Gesetze erworben haben, (k)

Nach welchem allen 6) und zum Schluß sich er«giebr, daß der Lehenherr aus solchen häusliche«?Einrichtungen, die etwa Srammsvettern untessich in Scammlehen, besonders die aufgetragensind, durch Mutscharen getroffen haben, sie?gen Nahmen haben wie sie wollen, so lange da?durch die Substanz und Eigenschaft des Lehensnicht benachtheiligt worden sind, platterdings kei»nen, dem Beerbungsrecht der Vasallen nachthei»ligen Vortheil ziehen dörfe, vielmehr schuldigseye, jedem lehensfahigen Glied des Geschlechtsseine wohlerworbene Rechte, nach dem Beyfallder Gerechtigkeit unter allen Umstanden und zuallen Zeiten nachdrücklichst zu schützen und solchesdarinnen zu handhaben.

Da die geistlichen Aehen gröstentheils de- xviilnen (L >blarionen ihre Entstehung zu danken ha»

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