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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
84
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84 Erstes Hauptst. H.Abschn. lieber St. L.

zum Senior ein vor allemal die allgemeine Voll»Macht erhalten zu haben angesehen werden muß,das Beßte seiner Agnaten zu besorgen, und nurimmer als ihr Bevollmächtigter zu handeln. Eskann daher auch den Stammsvettern kein Prä-judiz zugehen, wenn sie gleich nicht namentlich,sondern nur unter dem Tollectiv-LTlamen derVettern in den Lehens«Erneuerungsbriefen vor-kommen ; denn diese verhalten sich zu dem erstenLehensvertrag und der darauf begründeten Mur»schar, wie das rekerens zu dem relmo, diesesaber jedem lehensfahigen Abkömmling vom erstenErwerber in Ansehung des Beerbungs - RechtsSchutz verleihet. Es folgt endlich 5.) daß,wenn auch nack dcv Murschar ein Vetter demandern seinen Theil verkauft, oder sonst auf eineArt abtritt, folglich gar keinen natürlichen Mit»besitz am Lehen behaltet, dennoch sowohl das Le»hen nicht aushöre, Stammlehen zu seyn, (i) alsauch der Abrrercende und seine Nachkommen un-ter der in den Lehenbriefen üblichen Klausul:für ihn und seine Vettern, die Theil amLehen haben," forthin verstanden werden müs»sen, weil 1) der vermutscharte Vetter im TivilsBesitz des ganzen Lehens und seiner mutschar,maßigen Theile unveränderlich bleibt; 2) unterseinem Anrheil nur Administration und Nutzniesisung empfangen, daher auch diese nur wieder ver»äussern kann, z) durch Abtrettung seines Theilsan der Derwalr- und Abnutzung des Lehens ohm

möglich die Verzichtsleistung auf sein Recht, in

die

(>) lMi.k'Tl.ll? z. c. §. SSI. ?. 2Z2.