L. Eigenschaften und Erfordernisse. 8z
wozu noch e) gesezr werden kann, daß Stamm»lehen, wenn sie keuäa oblatu sind, schon einmaldurch die Oblation, der Familie des auftragen-genven Stammvaters das Dominium äireÄumgekostet haben, daher ebendesselben Nachkommen»fchafc vorsichtig gemacht haben werden, nicht nocheinmal eine nachtheilige Handlung zu begehen,wodurch derselben nach und nach auch das Do-Minium utile verlohren gehen müßte: und dießwäre bei einer Todrheilung eines Stammlehensdoch gar leicht der Fall, weil sie nach und nachden Rückfall des Lehens in den lehenherrlichensslcum, je im Verhältniß der succesilven gänzli-chen Erlöschung der rodrgerheilten Linien, noch»wendig mehr befördern als verzögern muß. Wel-ters ziehe ich den Schluß, Z.) daß zu Erhaltungdes Gefamteigenthums der natürliche Besitz desLehens oder eines Theils desselben nicht nöthkgseye; (li) und 4.) daß die Samt« oder Mirbe»lehnung der Stammsvettern nach der Mutschie»rung gerade so fortdauern müsse, wie sie vorderselben statt gefunden harre, mithin daß dieRechte für die Agnaten wachen; diese könnensich daher durch unterlassene Bevollmächtigungdes Seniors bey LehenSerneucrungen keinen Nach»theil zufügen, weil jener, bey seiner Bestallung
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lungen aar wohl als Gründe für die Vermuthungder Muchscharen angenommen werden dürfen, wenndle Phrasis: "und was den Rechten selbst gemaS„ist," also geftzk wird: "und was den Lehen-„ rechten selbst gemäs ist-"
(b) Sch-mubert a° a. O. S. 444. b)