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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
82
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82 Erstes Hauptst. II. Abschtt. UeberSt.L.

XVII. Aus allem diesem ziehe ich den Schluß:i) daß ein Stammlehen durch eine, unrer denStammSvetrern vorgenommene Mutschar, nichtaufhöre, Stammlehen zu bleiben; (f) daß 2) imAweiffei für eine Mutschar zu senciren seye, (s.oben V. 7.) weil a) bey einem Stammlehenvorausgesezc werden muß, daß des ersten Erwer»bers Absicht gewesen, jeden seiner rechtmäßigenNachkömmlinge zur Lehensfolge befugt zu ma»chen, diese aber b) zu den Naturalien der Lehengerechnet und die Naturalien vermachet wer»den; keiner der Scammsvettern hingegen c)dafür angesehen werden darf, daß er sich bey ei»ner Theilung des altväterlichen Lehens unter sichund seine Agnaten desjenigen Vorcheils habebegeben wollen, den ihm die Vorsorge und dererste Vertrag des gemeinsamen Stammvaters er»worben hat; überdieß ci) den Rechten, das heißt,Lehenrechten gemäß ist, daß die Nachkömm«linge des ersten Erwerbers nur eine solche Thei»lung unter sich vornehmen können und wollen,die der ersten Intention desselben und dem ur»sprünglichen Begriff der Stamm - oder Geschlechts»lehen entspricht, also das in solchen ruhende Fi«dei - Commiß erfüllt; welches doch ohnmöglichgeschehen könnte, wenn hierunter nach gemeinenbürgerlichen Rechten verfahren werden wollte; (g)

wozu

(f) <?. l» LoxuiMK, !. c. §. izg. "feuäum e^c» pvlk giviilonein stlixnsrionemva uni sgÄzm,

(8) Vergleiche Schnauberc a. a. O. S. 446°bcßen Gründe für die Vermuthung der Todrhei«

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