Druckschrift 
[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
81
Einzelbild herunterladen
 

L. Eigenschaften und Erfordernde. 8i

schar sich genähert oder entfernt worden seyn, wieihm wolle: Es mag ein solcher Vertrag Theilungund nicht Mutschar genennr worden seyn odernicht.

Gegenüber kann aber auch die Nngeschkeklfch,kelt des Konzipienten nicht beycragen, den Schlußziehe» zu dürfen: weil eine Todtheilung in demVertrag Murschnr genennt worden seye, alsoauch durch Vieles Wort Todtheilungen verstan-den würden, oder verstanden werden dürften, (c)Nur die Sache und nicht die Tvorre müßenentscheiden, und, wenn erstere eine plenare (ci)oder minder plenare Theilung (s) vorlegt, werwürde wohl noch lange über die Auswahl derlezceren große Bedenklichkeicen hegen, oder sichden Kopf zerbrechen wollen, darüber: ob Sächsisch,Schwäbisch, Frankisch oder gemeines Lehenrechtanwendbar seye?

Aus

(c) Vergleiche LsrM a. a. O. S. 44. Iii.

(6) So drücken sich die Lehensgesetze bky Sen-Kenberg a. a. Q. und zwar Fränkischeste 25.S. l6. 5^4-z. S. 146. Säch-sisches tc. XXXIV. S. 192. u. S. szz. XXlii. of-fenbar nur über die Todtheilungen aus.

(e) Das fränkische Lehenrecht stellt (12.) dieMuthschar der Theilung entgegen, Und so mußauch der ilte Aphorismus verstanden werden,wenn gleich Theilung und Mukhschsr in eine Sp»konymie gestellt wird, denn elfteres wird durchftzkercs erklärt«