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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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86 Erstes Hauptst. II. Abschn. UeberSt.L»

man eine Menge in promtu hat, 0) zu erlerenen. (y) Man muß sich nur nicht irre machenlasten, wenn durch die aus Urkunden des Mittlernund neuern Zeitalters hervorleuchtende verschiede»nerley Modifikationen der Mucscharen der Scheinentstehen sollte, als ob ein ganz anderer TheilungS»vertrag geschlossen worden, oder als ob zu einerMutschar andere, als oben angezeigte Erforder»niste, nöthig waren.

Es kommt lediglich darauf an, ob bey derTheilung eines Scamm» oder gemeinen Lehensdie Gemeinschaft der bürgerliche Miede-ftlz, das wechselseitige Succesftonsrechc un-ter den abgecheilren Linien, das Verbot derVerausserung, die Leistung gemeinschaftlicherLehenslasten u. a. m. vorbehalten, somit nurVerwaltung und Lehensnuyungcn verhalt»nißmaßig geiheilt worden seyen. Ist dieses ausdem Vertrag zu entnehmen, so ist und bleibt ereine Mutschar, es mag nun in Ansehung derZeit, (?) oder der Ädministrationsrveise, (»)oder der Mirbelehnungsart, (b) oder durchsonstige Zusätze dem wahren Begriff der Mut»

schar

(x) s. j. B Pfalz Zweybrückifches Staats«

Recht, h. 8- S. 9. h. ivz. S. 14z. 144.

(y) s. auch unten Beyl. dlum. X. et XI»

(?) Ls-ro«. 1. c. O. VI. §. I.XIX. IV. et VI. p.

44. et 4?.

(s) Ilxl.exi.v'r l. c. §. LLXbIII. p. 25z.

(b) LoRlvir:«. I. e. VII. Lsro«. I. e. §. bXX,

f(zcz. usHue Z. I.XXV. I. II. x. 5^. ^6,