V. Eigenschaften und Erfordernisse. 77
nem (dem Aelrestsn) respicirt, (1) der sie abernicht zu seinein Nutzen allein behandeln noch be-halten darf; (k) Doch kann sie auch der Lehenherrallen Gemeincin oder Stammsvettern zusammenleihen; (l) Es kann in denselben keiner derGemeinern etwas zum L7?achthcil des an-dere, (m) besonders, wenn es diesem an derDeerbung oder Ä.ehenfoIge schaden wollte, (n)vornehmen; sie können nicht getheilc, sondernnur mutscharc werden; wäre aber ersteres, sowerden zwey Lehen, folglich zwey oder mehrereVasallen oder Lehentragere entstehen, (o) u. s. w.
Diese Betrachtung führt auf den Gegen«stand der Theiiungen, worüber noch ein Wortzu sagen ist. (x>)
Ob ein Lehenherr mehreren auf einmal,durch die Delehnung, die Gemeinschaft in ei«nem Lehen verliehen habe, oder ob mehrere Söh-ne Eines ersten Erwerbers in Gemeinschaft
Ihr
(i) Fränkisches und Reichs. L.ehcn - Rechr
Hey Gcnkcnbcrg /enal. 29. p. 17.
(k) Senkcnberg a. a. O. r. 59i. 592. XIV.
(I) Schwäbisch iLehen» Recht. edenbaf. 6r^§. 2, z. S, 59.
(m) Senkenberg a. a. O. S» 29. 61. (6?.)
(ii) Ebcndas S. azz.
(c>) desgleichen S. 10.
(D Vergleiche die mehr angef. Estorische Ab«Handlung ^ e?cr-
etc.