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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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76
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76 Erstes Hauptst. n. Abschn. Ueber St.L.

als Vettern des Lemorig, die Theil an demLehen haben, als dessen Lehenscrben und^nachkommen bekannt werden: denn diese For«muln verhalten sich zum ganzen Geist des Hehnsnur wie das relerens zum relato: Aber wennauch wirklich aus Thatsachen dargethan werdenkann, daß, obschon ein abgeheilter Stammvettecden ihm zugefallenen Ancheil seinem andern ab«gecheckten Agnaten veraussert hat, dennoch dieGemeinschaft fortdauere, so bleibt doch wohl keinZweifel übrig, daß nicht wahres Stammlehenexistire; sk) und daß dahero der Ausdruck in denLehenbriefen: „rechtes Lehen, rechtes Mann-lehen, des Lehenträgers Vettern, die Theilam Lehen haben," die wahre Eigenschaft desStammlehens charakterisire. (s)

XV. Bey welcher Beschaffenheit der Umständeeine Mitbelehnung der Agnaten ohnmöglich alsdas einzige Successionsrechr derselben angesehenwerden kann, (s. oben VII.) da ohnehin der Le«henherr den Agnaten, die ihre Lehenfolge nurVorbehalten wollen, niemalen dis Mitbelehnungversagen kann noch darf, (k)

XVI. Die Stammlehen haben die Eigenschaft dergemeinen - oder gemeinschaftlichen Lehen, wieaus dem bisherigen Vortrag erhellet, im wesent-lichen an sich: Sie werden z. B. nur von Ei«

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