L. Eigenschaften und Erfordernisse. 75
allein, wenn aus den Lehenbricfen deutlich erhel-lct, daß ein ea.' et ^ravi-
t^/e, zu Grund liege, und damit bezeuch»net werde; so ist es nicht erlaubt, jenem Aus»druck eine engers Granze zu setzen, als ihm be«reits die Lehensverhandlungen einräumen.
Wenn daher aus den Lehensurkunden erhel» xil!.let, daß der ganze Mannsstamm, alle undjede Abkömmlinge des ersten Erwerbers im LehensucceßionSfahig seyen; daß in diesem ein Fidei-kommiß obwalte; daß vermöge desselben dieMasse des Lehens jederzeit beysammen bleibenund unveräusserlich seyn soll; daß trotz gut ge-fundener Theilungen unter den Agnaten nurAdministration und Renten getheilt,^ sonstenaber durchgangig Gemeinschaft des nützlichenEigenthums fortdauern, und die Substanz un?gerheilr bleiben, folglich das Lehen gcmeinsthaft-lich gebaut, vertheidigt, die Töchter gemein-schaftlich ausgesteuert werden sollen; wenn- ausdrücklich das Lehen beym Mannsstamm zubelassen, bedungen, und dem Familien Aelresten dieLehentragerey übertragen wird; wenn endlich selbstder Lehenherr alldergleichen signifikanten Hand»lungen urkundlich beytricc; Mögts dann wohk«och zu fragen seyn, was der Ausdruck rechtesMannlehen besage, und ob nicht dadurch dasfeuäum proprium, reökum, ex paöto et provstZentia ^uaeürum in allen seinen Wirkungendastehe?
Daher hätte es im mindesten nichts aussäst xiv-?endes, wenn die Agnaten in den Lehenbriefen
als