'74 Erstes Haupt. ii.Abschu. UeberSt.L.
sehen untergelaufen ist, auf welches nach derStrenge der Rechte der Verlust des Lehens ge-sezr wäre, gewöhnlicher Weise die Milde des^ichcers ?'« angewendet wird, (e)
XI. Die einmal in den ältesten Lehsnbriefm oderVertragen eingeführte Lormuln dürfen nichtabgeändert werden: geschieht es doch im Vsr«folg der Zeit, so wird es als ein Irrthun? er«achtet, der auf der Stelle abgeschafc werdenmuß, wenigstens ohne Präjudiz bleibt, so lange? sich die dadurch leidende Scammsverteru nichtberuhigen, (ck)
XII. Die Fdrmuln: "zu rechtem Lehen, zu„rechtem Mannlehen" zeigen zwar an sichweiter nichts als die Intention an, daß dasZehengut kein Eigenthuin des Vasallen, das ver»äußerlich wäre, sondern ein Lehen im Entgegen-sah von Erb« und Zinns;«Lehen seyn solle; (e)
allein,
i ! sc) I. c. §. XX. <!c keuch
TccI. L. IV. XIV. apuä 7^. /. V.
1°. II. p. zsz. ?O4- giebt noch rsrionem an, ""Iiaecbona uc»n raiu liberalicari Domini keuch, ^uam„ipkorum Vzkallorum »eeepro kercncls tiuc."
(«I) Lr-ruv. /. 7°. Q. X. §. 6. p. z?z.
arr. XI. H. !. R. R. O. 'kic. III. §. 8.
?> /»/?. 5^,-. §. 172. und Eramer'sNebensiundcn IV. Th. w 8. ?. 141.
(e) Lodiir.^v c,
§. V. Schnauder? a. a. O. S. 414. WiewohlSr«.vv. I. c. p. 129. (5.) sehr praktisch bemerkt,daß, wo ein Lehen timMicer verliehen werde,solches cx k. sc kr. seye.