k. Eigenschaften und Erfordernde. 69
z) Wenn aber der Lehenherr, ohne den Eon«sens der Agnaten, ein Stammlehen veräus-sert, so begehet er euren Lchensfehler, (k)weil der Lehenherr dem Vasallen nicht nurnicht in seinen Rechten Eintrag thun, son-dern ihn auch gegen jeden Dritten beschü»ßen und schuldige Gerechtigkeit widerfahrenlassen muß. Eine solche Veräußerung wür,de z. B. offenbar statt finden, wenn der Le«henherr eine Exspectanz auf ein Srammlehenerrheilen und auch in Ausübung setzenlaßen wollte, solang und während nochrechtmäßige Abkömmlinge des ersten Erwer-bers vorhanden waren; (s. hievon untenI.H. III.Abschn. c.III.)
6) Wer die Lehenfolge anspricht, muß seknsAbstammung vom ersten Erwerber bewei-sen, (I) wenn auch gleich solcher Beweisnach dem alten jure (5ermamco Oautilicic»nicht nöchka wäre, sondern die gualitastiouis oder die Uebereinstimmung des Na»mens und Stamms, Helms und Schildsfür hinlänglich erachtet wird, (m)
EZ 7) Daß
(k) I^l.i.rrri.v'i' I. cr. p. m. Z95. <Ü(XI!I.XXI.c:ect.XXXVII. er ccxül.xxxix. II. Z4. er 55.
(!) I. c. ^XXXXII. p. iy-5.
ZV.
§. 9. Schnauder? a. a. O.
§. 120. S. Z40.
^ (m) (2. ?. 8cnoxi>r? ri. H-
XI.VIII. jLMcWU. /. L l'. II. p.5Z9- 540.