Geschichte. 61
In den Zeiten des großen Interregnums xilk.war vollends die Reife-Zeit dieser Lehen einge«trotten. (b) Durch die in jener so traurigen Pe»riode und wahrend den verderblichen Faust»Rechts-.Zeiten, meistens aus sTlorh statt gehab»ten häufigen Austragungen (-) eigenchüinlicherGüter zu Lehen wurde diese Beschaffenheit der
Lehen
Privat- Scribenten gesammelten Schwäbischen —tMNkLMLiro e. ?. p. 19 — iz-z.) und Säch-sischen Lehens. Gewohnheiten (daselbst r>. 179 —260.) dagegen haiccn, und mit dem Gang der Ge-schichte vergleichen.
<k) Was die von geistlichen Stiftern rührigeLehen betrift, so wird nach Kaiser Konrads Verbotvon 1OZ9. "Stifts-Lande zu Lehen zu geben"(SiMckxnMko i. c. p. 5ZO.) wo nicht solches durchdas padstliche Dekret einigermaßen relaxirt wor-den (L. 2. X. äs feuäis 1212.) schwerlich sobaldein Lehen von Bedeutung gegeben worden seyn;woraus der Schluß zu machen, daß die nach diese«
Varls constiruirte Lehen, nicht nur alicrmcistens auf-getragene, sondern auch nach dem Geist des Zeit-alters wenigstens als Manns-Stamms- Lehen angc«sezt worden scyen, weiches bey freywilligen und la«fugen Oblationcn ohncdicß der Fall gewesen war.Schmidt Buch VI. Kap. 21. Band vii. S. 27z.
(l) 1'xx-roir. ttap. II.
tz. VIII. Daß auch sonst mancherlei Ursachen zuLehens-Aufträgen obwalteten, davon giebt uns?/z er. o/l/. und I-LVsLk. -dz
IX. Iqg. und VI. i2gi. Ig. Beyspiele. AuSsolchen einzelnen Veranlaßungen kann aber nochkein Geist des Herkommens genommen werden,sondern es kommt dabei auf dm Lomrsälum Isa«
»isiem inbesondcre an.