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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
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6o Erstes Hauptst. ll. Abschn. Ueber St. L.

nicht wenig dazu Key, Lehengüter bey dem astenSramm und Geschlecht zu laßen, so daß nun,mehr dann, in der Regel, die Lehen wahreErbmann oder Srammlehen (c) wurden, dasheißt: alle- vom ersten Erwerber in geraderoder Seiren Linie, (welche lezrere in Hinsichtdes ersten Erwerbers immerhin gerade Linie bleibt,nur aber in Ansehung des lezten Besitzers Sei»ten-Linie genennr werden mag) abstammendeErben, das ist, Lehcnserben oder männlicheRriegsdienstfähige (ä) Abkömmlinge sind zurErbfolge nach Lehenrecht berufen, ohne aneine Gammc--Belohnung gebunden zu feyn.In der gesezlichen Sprache werden sie auchväterliche, altväterliche, eigentliche, wahreGeschlechts »Lehen, Lehen ea?/»allo et ^rovi-genennt, und, wenn auch gleichdie vorgehabte Verordnung Kaiser Heinrims VI.von 1191. nicht zur Ausführung gekommen ist, (e)so werden doch im Zweifel unsere Manns-Stamms-Lehen vermuchet, (f) weil sie demGeist des Lehen , Rechts (seitdem sich Gewohmheit(Z) mit jenen ausdrücklich bestarn'genden Ge,setzen verbunden haben) angemessen sind.

In

(c) ULi-rRi-vr /se» Zanor???, I. 0.

Ihzrgm.

(6) 81-v.nv. S. F. L. IX. H. VIII. p. Z27.

(e) <7. 5. F. p. 544. vergl. mitLcnori???. I. c. §. IX. p. 7.

(f) Iv. IZvDMw^ I. c. §. IZI. p. m. 89.

(?) Man darf nur die im zwölften Jahrhun-de r c (Selchsrv a. a. -O. Ht. ?48. Z49. 850 / 00»

Privat-