in Lehens-Ininrgen. n. In vorl. Fall. 41
sch.'u Worms und Helmstadt — und wer wirdw.'hl noch an demselben zweifeln? — (Ii) stattgefunden hat.
Dies? jene genug, zun Darlegung der Ent»scheidungs - Qncllcu"in Lehens » Irrungen über»Haupt, und besonders derer in Frage befangenen.Der Verfolg wird Gelegenheit geben, bey einzel-nen Punkten noch einiges nachzuholen.
(Ii) Da die Herzogtümer Elsaß, Schwabenund Franken fest 15-5. in den Händen der Hohen-staufer waren, so läßt sich cercris paribns gar wohlvon einem auf dach andere schließen. Im Elsaßwar aber bis auf die neueste Königliche Regie«rungs Zeilen die französische ?rzxi-i diese, daß derLehen-Herr beweisen mußte, daß er das Lehenvor der Erthcilung desselben besetzen und also con«fcrirt habe. In Ermanglung eines solchen Be-weises wurde es für ein teuäum oblsrum und fürerblich erklärt.
Zwei.