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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
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4Q Erstes Hauptft. I-Adschn. Ueber E.Q.

hat der Lehen »Herr übernommen, den Vasallennach denen vorher statt gehabten Lehen - Rechrenzu behandeln/ und dann ist gerade wieder nurdas gemeine Lehen »Recht Encschcidungs-Quelle.Lehen und Lehen «Hof Mann und Lehen-Herrsind auf salischcm Grund und Boden/ und kann-ten nie andere als salische Rheinfrankischeoder Kaiserliche gemeine Lehen - Rechte/ die schonseit Jahrhunderten gesetzlich eingeführet waren,ehe der spätere Lehens » Auftrags Kontrakt zwi»

schen

müßte. Das sonderbarste ist, daß die schriftlicheNachrichten auch nicht über das drcyzchendc Jahr-hundert zurückgehen; von Maynz ist der Lehen-Revers von I2ZO. pnä. Lal. snl. !N u 6 bloguncikmund von Worms der Lehenbricf von 12Z9.

Zenä. snl. die älteste Urkunde. Wenn aber in demJahr 1279. beede Lehensvcrbindungen färmlichund unter wechselseitiger Zusage der Vcrthcidigungerneuert wurden, sollte es wunder nehmen/ wennein schwächerer Ritter sich um Schutz umsehenmußte. Und wenn vollends seit 14z'.. von Maynzund seit 1446 von Worms Herzog Stephaw derGemal der Vcldcnzischen Erbtochter alsnach,kommender Graf von Veldenz" sowohl, als alleseine hohe Nachkommen an der Regierung desHerzoglhums aus Haupt- und Setter - Linien ohn.bedenklich und nach Masgab der ConstitutionenK. Conrads, Friederichs und Heinrichs vi. (obenXIX.) von einem wie dem andern Lehenhof mitdenen Lehen beliehen worden sind ; so mägte mandoch fragen, ob noch ein stärkeres Argument zumBeweis derer zu Worms geltenden Lehens» Suc-ccssions » Rechten cxistire, und ob man noch An-stand nehmen dorfe, dieselbe auf das Helmsiädti-sche Lehen zu appiiciren, dazumalen überall parracio ist.