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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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in Lehens Irrungen. Ii. In vorl. Fall. Z9

Ä,e Key dem, mit sich selbst zu sehr beschäftigtenKaiser nicht mehr finden kennte, nirgends beßer,als bei) der hohen Klerisei vorzüglich bcy deinDiözesano, dem es zumahlen damit gedient war,freylich nur unter der Bedingung des Lehenver-bands, zu erhalten, im Stand war.

Welche Konklusionen laßen sich wohl änderstdaher ziehen, als diese: daß in aller Rücksicht nurRheinfrankische, d. i. die gemeinen Lehen-Rechtein un'erm Fall entscheiden können. Denn i. haksich entweder von Helmstadt bei) seiner Lehens-Auftragung den Wormsischen Lehens - Rechtenunterworfen und dann bleibt es bei den ge-meinen Lehen-Rechten, die bei dem HochstiftWorms, als terra ststica, obwalten; (g) oder 2.

E 4 hat

(x) Diese Rechte walten auch in Ansehung de-rer Herzoglich Zweybrückischen - von wegen derGrafschaft Veldenz von Mayn; und Worms rüh-renden Passiv-Lehen ob; (s. pf. Zrvepbr. Gr. K.§ 122. iL?. i6r. und tz. 125. S. 167.) Die imNohgau hauptsächlich angesessene Grafen von Vel-denz, (und daß der Nohgau zum Rheinischen Fran-zien gehört habe, s. (l«,oi.i.iv5 inI'. II. IM. p. 245.) waren sehr mächtige Herren,und alle Erz- und Cathedra!« Stifter um ihre Staa-ten her suchten sie zu ihrem Freund, Beschützerund Vertheidiger auf. Nach dem Geist des Zeit-alters und zugleich nach dem vordringenden Vcr-grösserungs - System der Geistlichkeit war keinanderer als der Weg des Lehens > t>loxu8 dazu übrig.Gewiß sind aber diese Veldenzische Lehen leuäa ob-lin-z, und es würde manches unverständlich blei-den, wenn man nicht bcy dem ganzen Le-

hens-Zustand das oblarwms unterstellen

müßte