in Lehens Irrungen. Ii. In vorl. Fall. Z9
Ä,e Key dem, mit sich selbst zu sehr beschäftigtenKaiser nicht mehr finden kennte, nirgends beßer,als bei) der hohen Klerisei — vorzüglich bcy deinDiözesano, dem es zumahlen damit gedient war,freylich nur unter der Bedingung des Lehenver-bands, zu erhalten, im Stand war.
Welche Konklusionen laßen sich wohl änderstdaher ziehen, als diese: daß in aller Rücksicht nurRheinfrankische, d. i. die gemeinen Lehen-Rechtein un'erm Fall entscheiden können. Denn i. haksich entweder von Helmstadt bei) seiner Lehens-Auftragung den Wormsischen Lehens - Rechtenunterworfen — und dann bleibt es bei den ge-meinen Lehen-Rechten, die bei dem HochstiftWorms, als terra ststica, obwalten; (g) oder 2.
E 4 hat
(x) Diese Rechte walten auch in Ansehung de-rer Herzoglich Zweybrückischen - von wegen derGrafschaft Veldenz von Mayn; und Worms rüh-renden Passiv-Lehen ob; (s. pf. Zrvepbr. Gr. K.§ 122. iL?. i6r. und tz. 125. S. 167.) Die imNohgau hauptsächlich angesessene Grafen von Vel-denz, (und daß der Nohgau zum Rheinischen Fran-zien gehört habe, s. (l«,oi.i.iv5 inI'. II. IM. p. 245.) waren sehr mächtige Herren,und alle Erz- und Cathedra!« Stifter um ihre Staa-ten her suchten sie zu ihrem Freund, Beschützerund Vertheidiger auf. Nach dem Geist des Zeit-alters und zugleich nach dem vordringenden Vcr-grösserungs - System der Geistlichkeit war keinanderer als der Weg des Lehens > t>loxu8 dazu übrig.Gewiß sind aber diese Veldenzische Lehen leuäa ob-lin-z, und es würde manches unverständlich blei-den, wenn man nicht bcy dem ganzen Le-
hens-Zustand das oblarwms unterstellen
müßte