in Lehens-Irrungen, i. Ueberhaupt. 7
Zweige thci'len zu wollen — das Recht der wech»selstitlgen Erbfolge unter vermutscharten Agnatenzu erhalten, mstw."— hervorleuchtet; Kommtman dem Entstehungsanlaß des Lehens aus That,fachen naher; sieht man, das; immer Rechte zuGrund gelegt worden sind, wie sie im leurschenReich eben galten, sie mögen izt einheimisch oderfremd, geschriebene oder ungeschriebene gewesenseyn u. st f.; So wäre wohl eben so übersiüßig,als thörigt, noch untersuchen zu wollen, ob nichtdoch noch das Gegeutheil von allem dem? her»ausgewunden werden könne. Nein! dann ist esRegel, bey dem auszeichnenden Karakter geradedieses Lehens stehen zu bleiben.
Erschöpft aber dieser Karakter den strittigen IV.Puncr; dann ist es nicht mehr nölhig, auf diekarakreristische Eigenschaften aller ähnlichenLehen des nemlichen Lehcnhofs — oder diebesondere Analogie zu rekurrireu. Diese trittdann nur ein, wenn auch die zweite Quelle seichteoder unbefriedigend ist.
Freylich ist diese besondere Analogie sehr un- V.verlasig, eben weil sie wegen der mauchfaln'genEigenheiten eines jeden Lehens nur ein äusserstschwankendes Skeler von Adstracrum seyn kann,und eben deswegen oft gar nicht zu entscheiden,wohl aber dorthin, wo dieses sich am schwerestenhinneigt, anzudeuten und somit zu erläutern imStand ist.
Meistens springt deswegen der Nekurs zu V?.EntscheidungS < Quellen sogleich auf die Aechre
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