8 Erstes Hauptst, I. Abschn. Ucbcr E, Q.
des Lehenhofs überhaupt über; (Ii) Es kaiinderselbe um so nöthiger werden, wenn das Lehenweder in der Provinz, in welcher des LchenherrnStaaten liegen, situirt ist, noch einen Territorial«Theil dieser Staaten selbst bildet; da dann derrechtlichen Vcrmmhung nach: „der Vasall habe„sich bey dem ersten Lehensvertrag nicht nach den„Gesehen, welche extra Lurtem, sondern denen«„jenigen, die in Luvte obwalten, gerichtet zu„werden, anheischig gemacht," die Rechte des Le»henhofö den Vorzug behalten. (I)
Vll. Sehr selten ist es nun, daß auch die Recktedes Lehenhofs unausgiebig waren. Ware es aberder Fall, so konnte wohl vor der Hand keineweitere Quelle der Entscheidung, als der Geist derGesetzgebung, wie er in der proym;, darinnender Lehenhof liegt, herrscht, aufzusuchen seyn. (K)
Vin. Von dieser Provinzkal - Gesetzgebung führtdie Ordnung auf das vaterländische rcmscheLrhenrcchc, nicht, wie es in einzelnen Privat«
Gamm«
i (b) Schnauder« a- a. O. S. 45 — 49. und
LavNMK I. c. h. ZZ.
(i) I-Iri.i.?i5i.i> I. c. H. XXXXVI. p. rn. 41. et42. Schnauder« a. a. O. S. 47. f. 5I^8cov. .I. c. p. 26. v udovici jx, s. Lchrnsprozeß, Kap.XIII. §. IX. bringt zwar einige DisiincNoncn an,die man aber nur cecei-is panbas gelten lassen kann.
(k) ^üaov. I. c. tz. XIX. x. 26. „5^? . . .
(i. e. psrriculzri) e^c--»0» !. c. §. XXXXVI.