6 Erstes Hauptst. I. Abschn. Ueber E. Q.
lei Zeir und Umstanden zu einer gesezgebendenKonsistenz harre gedcyhen können —^ aus demnun, sage ich, doch immer die mangelnde Kennt-mß der ursprünglichen Beschaffenheit des Lehens»Vertrags und seiner gewissen Wirkungen erseztwerden kann.
Diesen Geist des Lehens halte ich zur Ent«scheidung entstandener Irrungen für eben so wich-tig, als den ersten Lehensverrrag, ja er ist in derAnwendung ungleich vorzüglicher, weil er lezrernnicht allein voraussezt, sondern auch in Ansehungder Ausdehnung und Verlaßigkeit bei weitemhinter sich laßt.
Man kann denselben Lonstiswclmes keuäo-i'um partstLularilstmaa nennen; (Z) bcy keinem ein-zelnen Lehen werden diese mißkannt werden kön»ucn; aus ihnen fließt die reichhaltigste Quelleder Erkenmniß. Kommen— um ein Beispielzu geben — in Zeit von 2. Z. oder mehrerenJahrhunderten immer gleiche, mit dem vordrin»gendcn Gefühl der Notwendigkeit vorgenorwmene Handlungen sowohl unter den Gliedernder vasallischen Familie unter sich, als dieser unddem Lehenherrn direcre oder indirecce vor, ausdenen die Absicht: "das Lehen bey dem Stammder Familie zu erhalten — bey vorgefallenenTheilungen, nur deßen Nutzungen und Rieß»rechte, nicht den Stock des Lehens in Aeste und
Zweige
(?) IIr^r.5Li.r> l. c. ^ h. XI.?V. Loxnnrn. I.
§. 9. und die in der Rote allegirte und