4 Erstes Hauptst. I. Abschn. Ueber E. Q.
häufig ihre karakteristischo Modificationen der»schieden sind; so oft legen sich indessen auch,wenn Frage von Entscheidung nachher entstan-dener Irrungen vorkommt, Hindernisse in denWeg, den Lehenbrief, als das erste Grundgesez,allein, als Ouelle zu gebrauchen.
Oft ist er so undeutlich, so unvollkommen,so allgemein abgefaßt, daß der Gegenstand desLehens eben so unkenntlich, als die Bedingungenüber Eigenschaft, Lehensfolge u. a. unbestimmtbleiben; Oft ist aber der erste Lehensbrief garverkehren gegangen; der altere, welcher »och vor-handen ist, beziehet sich nur in der Allgemein-heit auf den ursprünglichen, der nun keine Aus-kunft mehr geben kann; Man findet überdiesauch öfters Lehensvertrage über solche Lehen, wel-che extra dürrem liegen, deren Jnnhalt wohlden Paeiscenten deutlich war, der Nachkommen-schaft aber dunkel bleiben muß, weil die Ge-schichte den Forscher verlaßt, und ihn höchstensnur auf Vermulhungen oder Hypothesen leitet,die gleichwohl eben so gut dem für als dem ge-gen unterworfen bleiben, mentalen aber etwasbeweisen können, (e) Diesen und andern ahnli-chen Fallen kann endlich noch dieser an die Sek,te gesezt werden, da nemlich der älteste Lehen-brief in einem Zeitalter darirt ist, in welchemdie vaterländischen Rechte mir auswärtigen vermischt, oder wenigstens nach leztern gemodelt
und
sc) Vergleiche LkieviWir, -/e