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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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Inhalt.

Zweites Hauptstück. Vorlegung derMwidersprechlichen Rechte der Freyherrlich von Helm-städtischen Linie zu Hochhausen zur Erbfolge in dasBischöflich Wormsische Mannslehen Bischofsheimund dessen Zubehörde, auf den Fall, daß die Frey-herrliche von Helmstädtische Linie zu Bischofsheimohne Leibes-Lehenserben mit Tod abgehen sollte.

Erster Abschnitt. Geschichis-Erzählung.Beweiß der Abstammung der Hochhäuser Linie vomersten Erwerber. S. uz 150.

Geschichts-Crzählung. S. uz 126.

I. Heutiger Personal-Stand des Freyherrlich von Helm-stättischen Mannostamms: er zertheilt sich in die Bischofs-heimer und Hochhäuser Linie. Ii. Jen« besitzt und ge«messet daö von Worms rührende aufgetragene altväterlicheStammlehen Bischofsheim nnt Augehörde. III. Diese hatdas Recht, in demselben zu succediren, da sie von demersten Erwerber abstammt, IV. und jederzeit in Gemein-schaft und Mitbelehnuna gestanden ist, obschon V. mdem Punkt der Milbelehnungs. Formul der Lehenhof einAenderung vorgenommen hat, die aber VI. auf Basallische Vorstellung wieder abgefchaft wurde, wiewol untereinem Anhang, aus welchem zu ersehen gewesen ist, daßman der Hochhäuser Linie die Succeßions-Fähigkeit bezwei-feln möchte. VII. Die desfalls eingezogene Konsultationder Universitär Götlingen mußte, so wie jenes, sieben Jahrevorher von der Universität Würzburg eingeholte Gutach en,ellerdmgs tröstlich ftynz vm. Hefts auffallenser uns

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