Inhalt.
Zweites Hauptstück. Vorlegung derMwidersprechlichen Rechte der Freyherrlich von Helm-städtischen Linie zu Hochhausen zur Erbfolge in dasBischöflich Wormsische Mannslehen Bischofsheimund dessen Zubehörde, auf den Fall, daß die Frey-herrliche von Helmstädtische Linie zu Bischofsheimohne Leibes-Lehenserben mit Tod abgehen sollte.
Erster Abschnitt. Geschichis-Erzählung.Beweiß der Abstammung der Hochhäuser Linie vomersten Erwerber. S. uz 150.
Geschichts-Crzählung. S. uz— 126.
I. Heutiger Personal-Stand des Freyherrlich von Helm-stättischen Mannostamms: er zertheilt sich in die Bischofs-heimer und Hochhäuser Linie. — Ii. Jen« besitzt und ge«messet daö von Worms rührende aufgetragene altväterlicheStammlehen Bischofsheim nnt Augehörde. — III. Diese hatdas Recht, in demselben zu succediren, da sie von demersten Erwerber abstammt, — IV. und jederzeit in Gemein-schaft und Mitbelehnuna gestanden ist, obschon — V. mdem Punkt der Milbelehnungs. Formul der Lehenhof einAenderung vorgenommen hat, die aber — VI. auf Basallische Vorstellung wieder abgefchaft wurde, wiewol untereinem Anhang, aus welchem zu ersehen gewesen ist, daßman der Hochhäuser Linie die Succeßions-Fähigkeit bezwei-feln möchte. — VII. Die desfalls eingezogene Konsultationder Universitär Götlingen mußte, so wie jenes, sieben Jahrevorher von der Universität Würzburg eingeholte Gutach en,ellerdmgs tröstlich ftynz — vm. Hefts auffallenser uns
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