Inhalt.
stammung von dem gemeinsamen Stammvater feye, sondernauch ihre Gemeinschaft und Mitbelehnung mit dem besitzen-den Vasallen eo iplo erzeuge.
L. Gemeinschaft. S-98--104.
I. Gemeinschaft und Mitbelehnung waren vor den Kai-serlichen Gesetzen über die Succcßlons.Fähigkeit der Kolla-teralen das alleinige Mittel/ den Seitenverwandten die Erb-folge offen zu halten. — ll. Man würde aber heul zuTage zu weit gehen!, wenn man mit einigen Gelehrten dieGemeinschaft zum alleinigen Grund der Erbfolge annehmenwollte. — Iii. Das gilt nur noch in Landen SächsischenRechrens. Da vielmehr — IV. in Landen FrankischenRechtens Gemeinschaft nur ein Synonim von Abstammungvom ersten Erwerber ist. — V. Deswegen auch m denenFränkischen Landen, wo sich noch aus mancherley Ursachen«ine Mitbelehnung in Uebung erhalten hat, auf den Fall, daßein Agnat, seine Vollmacht auf den Senior auszustellen, un-terlaßen hatte, weder die Exemtion einer Felonie noch ei-ner Verjährung entgegen stehen kann.
L. Expektanz. S. —- ri2.
I. Begriff. — II. Der Expektativar hat hiernach, aufdm Erledigungsfall deö Lehens, das Recht zu folgen —!U> Sind aber noch Stammsvettern des letzten Besitzers vor-handen, so muß jenes Recht ruhen und unwirksam blei-ben. — IV. Expeklanzen zu erlheilen, ist nicht unerlaubt,und darum haben auch — V. geistliche Lehenherren (Prä-laten) diese Befugniß, an welche jedoch— vi. ihr Suc-«eßor in der Regel nicht gebunden ist; - vii. K;nn dieGxpektanz in keine Wirkung übergehen; so darf gegen denkehenherrn ein Ersatz gefordert werden, wiewol jener in ei-Nigen Fallen davon defrept bleiben kann.
Zwei-