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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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Inhalt.

stammung von dem gemeinsamen Stammvater feye, sondernauch ihre Gemeinschaft und Mitbelehnung mit dem besitzen-den Vasallen eo iplo erzeuge.

L. Gemeinschaft. S-98--104.

I. Gemeinschaft und Mitbelehnung waren vor den Kai-serlichen Gesetzen über die Succcßlons.Fähigkeit der Kolla-teralen das alleinige Mittel/ den Seitenverwandten die Erb-folge offen zu halten. ll. Man würde aber heul zuTage zu weit gehen!, wenn man mit einigen Gelehrten dieGemeinschaft zum alleinigen Grund der Erbfolge annehmenwollte. Iii. Das gilt nur noch in Landen SächsischenRechrens. Da vielmehr IV. in Landen FrankischenRechtens Gemeinschaft nur ein Synonim von Abstammungvom ersten Erwerber ist. V. Deswegen auch m denenFränkischen Landen, wo sich noch aus mancherley Ursachen«ine Mitbelehnung in Uebung erhalten hat, auf den Fall, daßein Agnat, seine Vollmacht auf den Senior auszustellen, un-terlaßen hatte, weder die Exemtion einer Felonie noch ei-ner Verjährung entgegen stehen kann.

L. Expektanz. S.- ri2.

I. Begriff. II. Der Expektativar hat hiernach, aufdm Erledigungsfall deö Lehens, das Recht zu folgen!U> Sind aber noch Stammsvettern des letzten Besitzers vor-handen, so muß jenes Recht ruhen und unwirksam blei-ben. IV. Expeklanzen zu erlheilen, ist nicht unerlaubt,und darum haben auch V. geistliche Lehenherren (Prä-laten) diese Befugniß, an welche jedoch vi. ihr Suc-«eßor in der Regel nicht gebunden ist; - vii. K;nn dieGxpektanz in keine Wirkung übergehen; so darf gegen denkehenherrn ein Ersatz gefordert werden, wiewol jener in ei-Nigen Fallen davon defrept bleiben kann.

Zwei-