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davon verwenden noch verensern sollen, Do aber dasselbe zuthuen, einer odermehr sich unterstehen wurden, Soll dieselbe Übergabe donatio, letzter Wille,Contractus oder dispositio, an ihr selbst et ipso jure niclitigk vnndt crafftloss sein,vnndt sollen veber das der oder dieselben, so sich dieses zuthuen unterstebenwerden, eben dorduch mit der Thaet sich verlustigk gemacht haben, Alles undjedes, was sie aus den Stipendiis od sonsten mediale vel immediale inn einigerleyWege bekommen, vndt sollen in infinitmn usque ihre Kinder vndt alle Nachkom-men meiner benelicien nicht feihgk (fähig) werden, Besondern darvon ausgeschlos-sen sein vnd bleiben,
Undt weil dann meine vielgeliebte HaussFraw, Margarethe Bussen, inn Un-sern, miteiiumderwehrenden Ehestande, sich jederzeit christlich und woldvorhal-ten, mich lieb vndt werth gehabt, Dahero ich sie auch ihres Unterhalts halber,ehrlich vndt reichlich hinnwieder gerne versorgen wollte,
So verordne vnndt schaffe ich, das sie Zeit ihres Lehens usu fructualiter,wie Leibguets Recht und Gewonheit ist, den grossen Creutzhoff zuer Wohnung,nebst den Geldtzinsen vndt Pechten, so ich sonsten Niemandt anders vormacht,besitzen, einliaben, nutzen und nach ihren Besten anwenden möge, Dorann sieauch vonn meinen instituirten Erben, er äfft dieser meiner Verordnung, nicht ge-hindert noch abgehalten werden soll, Jedoch soll sie vorpflichtet vndt schuldigkseinn, wie sie sich auch guetwillig darzu erclehret und anerbothen, Vnndt ichauch das Vertrauen zu ihr setze, dass sie zu Errettung vnndt Erhaltung meinesgueten Nahmens A r nd Ehren, von dem so sie veber ihren nothdurftigen Unterhalt,erobern wurde, den Rest meiner Schulde soll abtragen, vmidt diess ihr LeibGe-dinge, allerseits freimachen.
Vnndt. dormit sie hierin desto richtiger gebahren Könne, Soll sie mein in-stituirter erbe, mitt nicliten, inn etwas betrengen, sond. meine Testamentarien,,die ich hierueber freundtlich vnndt vleissigk will gebethen haben, Dir hierzu allegute Beförderung erweissen, Auch von den Schulden, so vonn ihr abgelegt wer-den, Brieff Unnd Siegel zu sich nehmen,
Wami nun meine Schulden alle bezahlt, Soll sie Zeit ihres Lebens, diegantze Nutzung, ausserhalb der Legaten, ihren besten nach vnndt ihres Gefallensgebrauchen vmidt anwenden, Nach ihren Absterben aber, sollen alle meine Pechtevnndt Zinse, zu den Stipendiis, vnndt wohinn ich sonsten dieselbige geord-net, in perpetuum angewendet werden, vmidt laut meiner Verordnung dabeybleiben.