Druckschrift 
[Hauptbd.] (1833)
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen
 

8

Ferner verordne, vormache vnndt hesclieide Ich nach meiner HaussFranenTode vndt wan meine Schulden alle bezahlt sein, zu ehelicher Ausstattung armerJungfrauen und Witwen, so inn Künfftiger Zeit, iim meiner Freundschafft vonnVater vnndt Mutter in infinitum usque herrurende, sein mochten, vnndt derenein iede nicht veber Zweihundert Thaler in Vermuegen hatt, das einer iedeneines oder zwei Jahr Zinse, vonn meinen Haubtsummen, so viel vonn Unterhaltder Stipendiarien veherhleiben, gegeben werden sollen,

So sollen auch zu diesen beneiicio Keine frembde gestattet oder zugelassen

ö O

werden, so lange etzliche von meiner Freundschafft in inßnilum usque, im Leben,Vnnd im Fall Keine Jungfern oder Witwen, so sich wieder verheiratheten vor-handen , so soll was an Zinsen oder sonsten ersparet werden Kann, demiienigen,so hm meiner beiderseits Freundschafft, wie obgemeldet, ohne ihre sonderbahreVorursachung, inn Armuth gerathen, darvonn die liiilffliche Hand geleistet, vnndtdieselbe in Hospitalen, Zeit ihres Lebens, mit Tisch und einer bequemen Woh-nung vorsorget werden.

Do aber obspeeifirte meine Freunde vnndt derselben Kinder vnndt KindesKindern, alle sambtlich in infinitum, welches Gott gnediglich verhueten wolle,vorsterben vnndt ihr gantzer Stamb erloschen vndt abgehen würde, vf denselbenFaal, sollen die Zinse, so vonn Unterhaltung der Stipendiarien vebrigk sein wer-den, zu Ausstattung armer Jungfern vnndt Bürgers Töchtern, inn der NeustadtSoltwedel gebraucht, vnndt soll vf denselben Fall einen jeden armen Megdlein,m der ehelichen Ausstattung, alleine Dreissigk Tlialer vnndt dorueber nicht ge-geben werden.

Es soll aber hierunter, welche Jungfer vor Arm zuacliten, Kein Unter-sclileiff gebraucht, noch Freundschafft oder Feindschafft angesehen, Besondernalleinn die rechte Wahrheit inn guter Acht gehalten werden.

Das jus Palronalus veber beruertes so ich ad sludia et ad dolcs et alimenlaarmer Witwen vnndt Jungfrawen verordnet, soll stets sein und bleiben, bei deneltisten inn der Gericken Geschlechte, oder do deren Keiner sein wurde, beydem ehesten aus meines Vätern Geschlecht, oder so deren Keiner sein wurdebei dem ehesten aus meiner Mutter seiten, so ferne derselbe seine DreissigkJahr erreicht hatt, Jedoch sollen solche beneficia mit Vorwissen derer Testamen-tarien laut obbeschriebener meiner disposition conferiret werden, So soH aucheiner sonderlich von der Freundschafft so zu Magdeburgk sich A r fhelt, denen sieunter sich erwehlen werden, die ErbAecker inn Lelm nehmen, dormit die Fälle