Druckschrift 
[Hauptbd.] (1833)
Entstehung
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mit Nutz vndt Frucht vf eine approbirte Universitet muogen verschicket werden,Sollen sie erstlich Drey Jahr vf derselbigen, vnndt volgends, als alhereit zuuorn,mit andern geordnet ist, mit ihnen allerseitz gehalten werden, Wurde es sichaber zutragen, das mein Geschlecht vndt Stamm der Geriehen , so woll auch ausmeiner gantzen Freundschafft vom Täter und Mutter in inßnilum nsque, welchesdoch Gott der Allmeclitige gnediglich verhueten wolle, nicht mehr sein wurde,vf solchen Fall sollen meine Testamentarien, Sechs andere arme junge Gesellen,aus meinen patria, der neuen Stadt Soltwedel, so zum studieren duchtigk, vfvorberuerte mahss, in einer approbierten Academia halten, vndt ihnen jährlichfunfzigk Thaler vf drey Jahr lang gehen. Dormit auch meine Freunde, denensolche stipendia von meinen Testamentariis gereichet vnndt gegeben werden,desto mehr Ursacli haben, solche Stipendia wol anzulegen, vnndt nicht zu ver-pancketieren,

So soll ein jeglicher, der oherwehnte Stipendien eines hegehret, oder demes von meinen Testamentarien gegeben wirdt, vor sich selbsten, oder dnrcliseine Freunde genügsame Caution thuen, das vf den Fall, er solch Stipendiumnicht wol anlegen, oder etwas redliches studieren wurde, Er meinen verorden-ten Testamentarien solche Gelder ohne alle Verweigerung, iederzeit wiederumherstatten vndt geben solle vnndt wolle, Es sollen auch diejenigen, welchen be-rührte Stipendia, von meinen Testamentariis gegeben werden, ihre studia zuGottes ehren, ihres neclisten Nutz anzustellen vnndt zu richten, Insonderheitaber derjenigen so meines Geschlechts sindt, Nutz vndt Frommen zu suchen,ihren Schaden zu vorwarnen, fürnehmblich aber, arme Witben vndt weisen, sooft es von ihnen begehret wird, rüthlich und tröstlich zu sein, vor Pflicht vnndvorbunden sein,

Vf das auch solch mein Testament vnndt Verlassenschafft vermehret, vndtnach Gelegenheit derselbigen jährlicher Zinss verbessert, vndt desto mehr Per-solmen zum studieren darvon gehalten werden muogen, So sollen diejenige, sosolche Stipendia genossen, vnd dadurch zum ehrenstand gerathen, vnndt zur gu-ten vfnalime vnd zeitlichen Guetern gedeyen, schuldigk und verpfliclit sein, mei-nen vorordenten ewigen Testamentarien zur Vorbesserung vnndt Beförderung deranderen Freundschafft, zur Dankbarkeit etwas, vndt zum wenigsten den Sechs-ten oder je denn Zelienden Tlieil jedoch wo nicht vf das erste Jahr, dennochvfs ander oder dritte Jahr, nach ihrer Beförderung, dormit es ihnen, nicht zusclnver werde, hinwieder einzubringen vnnd zu erstatten.