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Fünfter Abschnitt.
des Stifters zweiten Tochter abstammenden von Epbenschen Familie auf dieselbeWeise und unter denselben Bedingungen, wie vorgedacht, vererbfällt werden.
In Gefolge dieser letztwillkgcn Verfügung gelangte das Fideicommiß-Vermogen nach dem am 29. October I72tl erfolgten Ableben des Stiftersvorschriftsmäßig in die Hände des ältesten Sohns, des Geheimen-Raths undMeklenburgschen Executions-Cassendirectors, auch Landdrosten zu Ratzebura,Johann Ludwig von Fabrice, welcher am 3. Mai 1733 ohne mannliche Nach-kommen, und nur mit Hinterlassung zweier Tochter, nemlich Marianne Hypolithe,die jetzt in Rede stehende Wittwe des Geheimen-Raths August Wilhelm vonSchwicheldt, und Charlotte Lueie Friederike, welche am 17. September 1793 zuZelle unverheirathet ihrem Vater in die Ewigkeit folgte, verstorben ist.
Der Besitz der Majorat-Güter gelangte nun in die Hände des zweitenSohns des Stifters, Cammerherrn und Landdrosten Friedrich Ernst von Fabricszu Lüneburg; und, wie solcher am 2. Februar 1750 unverheirathet mit Todeabgegangen war, in die Hände des jüngsten Sohns des Stifters, des Amts-voigts August Christian von Fabrice zu Winsen an der Aller.
Auch dieser starb am t». Mai 1760 ohne Nachkommenschaft zu hinterlassen,und somit succedirts die vorgedachte älteste Tochter des ältesten Sohns desStifters, und brachte den Besitz und Genuß dieses Majorats in die Familieihres Gemahls und auf ihre eigene Nachkommen, welches in Hinsicht des jährlichenErtrages, vorzüglich mit Einschluß der nachmals mit demselben, jedoch blosfür die von Schwicheldtsche Familie unzertrennlich damit verbundenen Perti-nenzien, die zu dem eigentlichen von Fabriceschen Fideieomisse, als solchemnicht gehörig sind, das einträglichste Majorat im ganzen Königreiche Hannover ist.
Sie behielt den Besitz und Genuß des von Fabriceschen FideicommissesZeitlebens für sich allein zu eigener Disposition, und, da die Stiftung nicht