Das noch jetzt blühende Haus.
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Der Stifter desselben ist der weiland Geheime-Rath und Ober-Appellations-Gerichts-Prästdent Weipart Ludwig von Fabrice. Er belegte in seinem am 16.Januar 1711 errichteten Testamente (Nro. 256) seine sämmtlichen Lehm undErbgüter dergestalt mit einem ewigen Fideicommisse, daß selbige jederzeit unzer,trennt bei einander bleiben, und nur von einem Mitgliede der Familie zurjedesmaligen Lebenszeit desselben nach der folgenden Ordnung besessen undgenützt werden sollten :
1) Des Stifters ältester Sohn, und in dessen mannlicher Descendenz immerfortwieder der älteste Sohn, jedoch mit der ausdrücklichen Clausul, wenn ernicht etwa sonst unwürdig sey;
2) Nach Ausgang des Mannsstamms des ältesten Sohns, der Zweite desStifters, und dessen männliche Descendenz nach vorgedachter Ordnungund Bestimmung;
3) Nach Ausgang dieses Mannsstamms, der dritte Sohn des Stifters unddessen männliche Descendenz in gleicher Ordnung und Bestimmung.
9) Bei Ermangelung männlicher Nachkommen dieser Söhne, die ältesteTochter des ältesten Sohns des Stifters und deren erst männliche, dannweibliche Descendenz, nach gleicher Ordnung und gleichen Bestimmungen,wie bei den Söhnen des Stifters angeordnet ist.
5) Nach Ausgang aller dieser vorerwähnte!? Nachkommenschaften sollten dieGüter Einem aus den männlichen Nachkommen der von des Stiftersältesten Tochter abstammenden von Laffertschen Familie, welcher denhöchsten Posten in damals Churfürstlichen, jetzt Königlich-HannoverschenDiensten zur Zeit des Anfalls bekleiden würde, eoüein jure, nexu aoeonäiiäouibus s und endlich
6) in Ermangelung, oder auch nach Ausgang dieser von Lafferrschen Descendenz
jollken die Güter auf Einen aus den mannlichen Nachkommen der von
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