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die Bande der Ministerialität noch nicht gelöset waren, auf eine sehr merkwür-dige Weise sich geltend macht. Zum Beispiel: — Am 14. April 1306 belehnteHerzog Bndolf von Sachsen, des Königs Erich von Dänemark Bruder, denGrafen Johann von Holstein nicht bloss mit den ihm angeerbten zwei Tlieilendes Landes zu Stormarn, sondern auch mit der durch den Tod des GrafenAdolf des altern heimgefallenen Herrschaft nebst Kiel, so wie mit der Herr-schaft, des zwar noch lebenden, jedoch wegen unterlassener Lehnsmuthnng aus-geschlossenen Grafen Johann des ältern, gelobend, ihn gegen jeren Einspruchzu schützen. Dieses Alles geschah auf Grund der Entscheidung zweier Mäu-- ner: des Edlen Herrn Heinrich von Mühlenburg und des Grafen Otto vonder Hoya im Beisein des Herrn von Stotle (eines Bremenschen Dynasten) undvieler anderer namhaft gemachter Ritter*) Dieser Heinrich von Mühlenburgist nun aber kein anderer, als jener Ritter Heinrich Ledebur zur Mühlenburg,der im Greisenalter das weltliche Kleid mit dem Mönchshabit vertauschte undums Jahr 1323 zu Corvei verstarb**), des früher beim Jahre 1450 erwähntenHeinrich Ledebur zu Mühlenburg Ur-Ur-Grossvater, von welchem alle gegen-wärtig lebenden Mitglieder des Geschlechtes in gerader Linie abstammen.Dass Heinrich von Mühlenburg zu einer so wichtigen, seiner Heimath fern ge-legenen Verhandlung als Schiedsrichter hinzugezogen, dass er vor dem GrafenOtto von der Hoya genannt, und dass ihm, gleich diesem, das zu jener Zeitsonst ausschliesslich dem höheren Adel gebührende Prädikat Edler Herr gege-ben wird, alles das spricht entscheidend für sein persönliches Ansehen.
Bedenkt man nun, dass ein grosser Theil der ritterlichen GeschlechterWestphalens vor der Begebung in ein durch die Zeitrichtung des 12ten und13ten Jahrhunderts vielfach gebotenes, mit mancherlei Ehren, Auszeichnungenund Vortheilen verknüpftes Ministerial-Verhältniss der höheren Nobilität oderLibertät nachweisbar angehört haben, wie z. B. die v. Ascheberg, v. Heyden,v. Hörde u. a. m.; bedenkt man ferner, dass mit der Auflösung der Hörigkeits-bande. welche an dem Ministerialwesen hafteten, im 14ten Jahrhundert einblosses Vasallenthum an die Stelle der Dienstmaunschaft getreten, der ursprüng-liche freie Herrenstand also rehabilitirt war; so kann es nicht befremden, dassdie Annahme des freiherrlichen Titels allmälig Eingang fand und sich identifi-eirte mit dem Begriffe eines alten, ritterbürtigen Edelmannes***).
So ist es seit dem 17ten Jahrhunderte in Westphalen geschehen, dass inRitterstuben und Domcapiteln, bei Aufschwörungen in Stiftern und in den Kan-zeleien vorzugsweise der geistlichen Landesherren; wie in Familien-Pakten,Kirchenbüchern u. s. w. das freiherrliche Prädikat den alten, angesehenen Fa-milien des Landes unbedenklich ertheilt Ward.
In diesem Falle befindet sich natürlich auch die Familie Ledebur, bei derdie Bemerkung wiederholt werden rnuss, dass am constantesten der Gebrauchdes freiherrlichen Titels in den katholischen Landen geistlicher Herren sichzeigt, also im Gebiete des Erzbischofs von Göln und des Bischofs von Mün-ster, schwankender und mit mehr Unterbrechung in den Gebieten weltlicherHerren, namentlich in den Kurbrandenburgisch-Preussischen Provinzen Ravens-
*) Hess deghedinge hebben ghedheghedinget dhe Edele Here dher Hinrich van Mühel-lenborg unde Greve Otto van der Hoye (Schüttgen und Kreysig diplomat. III. 402).
**) MCCCXXIII. Ilenricus Ledebur miles, in senio tandcm fit eonversus in Marien-münster: ob dissidia vero cum fratribus ibidem ad nos (Covei) venit, et mortuus hic. Bo-nus Commonachus (Annal. Corbej. ap. Leibnitz Script, rer. Brunsw. II. 313).
***) Beispiele und Beweise hierfür hat die erste Abhandlung dieses Heftes genügendaufgestellt.