berg und Minden. Die Folge davon war, dass die im Cölnischen Sauerlandeangesessene Wiebeler Linie, zu der der verstorbene Bischof von Paderborngehörte, ohnerachtet eine diplomsmässige Erhebung in den Freiherrenstandhierzu eine besondere Berechtigung nicht ertheilt, der freiherrliche Titel stetsgewährt worden ist: der im Ravensbergischen, der Wiege des Geschlechtes,ansessigen protestantischen Linie, die sich stets dem Dienste des hohen Preus-sischen Regentenhauses gewidmet hat, jedoch nur mit Unterbrechungen. Dassaber auch hier die Führung des freiherrlichen Titels nicht eine Neuerung zunennen ist, vielmehr ein alter, bloss in neuster Zeit durch strengere Ansichtenüber Berechtigung unterbrochner Gebrauch ist, dies kann durch zahlreiche Hin-weisungen auf Ahnenproben, Druckschriften, amtliche Verhandlungen dargethanwerden*]. Aus allem dem kann und soll freilich nichts anderes bewiesenwerden, als dies: „dass es seit länger denn hundert Jahren üblich gewesenist, die Ledebursche Familie als eine freiherrliche anzuerkennen". Mehr wiedies haben aber auch alle die übrigen, oben namhaft gemachten Familien fürsich nicht anzuführen vermocht. Ihnen ist allerguädigst gewährt worden, desfreiherrlichen Prädikates auch fernerhin sich zu bedienen; einer gleichen Gunsthofft nunmehr auch die Ledebursche Familie durch die Gnade ihres erhabenenMonarchen sich erfreuen zu dürfen.
C. Anerkennu n g.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vomII. März c. zu genehmigen geruht, dass der Herr Generallieutenant zurDisposition von Ledebur und dessen in dem eingereichten Stammbaum auf-geführte Verwandte das Freiherrenprädikat annehmen und führen dürfen.Die Mittheilung dieser Allerhöchsten Entscheidung ist durch die Zeitver-hältnisse verzögert worden, und da mir nicht bekannt ist, ob der HerrGeneral von Ledebur sich jetzt noch hier aufhält, so richte ich solche anEuer Hochwohlgeboren mit dem Ersuchen, Ihren sämmtlichen Verwandtendavon Kenntniss geben zu wollen. Einer Veröffentlichung der Allerhöch-sten Entscheidung wird es wohl nicht bedürfen.
Berlin, den 6. Juli 1848. gez. Fürst zu Wittgenstein.
An den
Königl. Hauptmann a. D. Director der KunstkammerHerrn Freiherrn von Ledebur Hochwohlgeboren.
') Wir übergehen die Zeugnisse, welche bereits oben beigebracht sind. Das Origi-nal der erwähnten Ahnentafel vom Jahre 1713 befindet sich in dem Geh. Staatsarchivezu Berlin (Ballei Brandenburg, registrirt No. 126); eine Abschrift in Hassens Ahnentafelnauf der königlichen Bibliothek in Berlin. In einem zu Miihlenburg aufbewahrten gericht-lichen Original-Dokument vom 16. Nov, 1728, wonach Zeiger Adolph Xaver v. Ittersumzu Langenbrück und seine Gemalin Sophia Christine, Tochter des Drosten Heinrich vonLedebur einige an den Miihlenburger Vrechten gelegenen Freikütter verkaufen, heisst es:„Ihro freiherrliche Gnaden der Herr Drost v. Ledebur". In Protokollen des ehemaligenDomkapitels zu iMinden vom 4. und 5. October 1758 über die Emancipation und Installa-tion des Christian Heinrich Ernst v. Ledebur zu Mühlenburg als Domherr zu Minden wirddieser Freiherr genannt; mit eben diesem Prädikate in den Adress-Kalendern vom Für-stenthum Minden und der Grafschaft Ravensberg von 1778 S. 6, 7, 8 aufgeführt; einGleiches finden wir von seinen Kindern Henriette in dem Protokolle des ehemaligen Da-menstifts Schildische, über die Aufschwörung derselben vom 3. December 1770; Wilhel-minc, Stiftsdame daselbst, und von dem Landrath Ernst v. Ledebur laut Protokoll des-selben Stifts vom 20. August 1804; von dem Lieutenant a. D. Carl v. L. und Kammer-herrn Justus v. L. in einem Protokolle d. d. Herford den 1. Juli 1805.