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2 (1855)
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Antrag, Begründung und Anerkennung

des

ireiheriiicheu Prädikates der v. Ledebur*).

A. Antrag.

Die Familie von Ledebur gehört zu denjenigen altritterlichen Geschlech-tern in Westphalen, welche zwar nicht auf Grund von Standeserhöhungs- oderausdrücklichen Anerkennungs-Diplomen den Freiherrenstand in Anspruch neh-men; wohl aber zu denjenigen, welche geltend machen können, dass ihnendie freiherrliche Bezeichnung durch einen mehr als hundertjährigen landesüb-lichen Gebrauch unangefochten zu Theil geworden ist. Diese weiterhin nochnäher zu begründende Thatsache der Führung des freiherrlichen Titels wäh-rend eines Zeitraums von mehr denn hundert Jahren, würde, in Rücksicht aufdie Dauer der Anforderung, welche das Allgemeine Landrecht (Thl. II. Lit. g.§ 19) stellt, zwar mehr als genügen, indem dasselbe einen 44 jähri-gen ununterbrochenen Besitz als Frist der Verjährung annimmt, aus welcherauf ein stillschweigendes Anerkenntniss des Staates geschlossen werden kann.Da jedoch nicht behauptet werden kann, dass ununterbrochen von den sämmt-lichen Mitgliedern des Ledeburschen Geschlechtes das freiherrliche Prädikatgeführt und ausdrücklich beansprucht worden ist, mithin der Einwurf gemachtwerden kann, dass es an den im Allgemeinen Landrecht vorgesehenen gesetz-lichen Erfordernissen einer vollständig erfüllten Verjährung mangele, so sehensich die allerunterthänigst unterzeichneten drei ältesten Mitglieder der Lede-burschen Familie im Namen der übrigen veranlasst, sich vertrauensvoll an dieAllerhöchste Gnade Sr. Majestät zu wenden, mit der allerunterthänigsten Bitte:für die gesammte Nachkommenschaft ihres Vaters, des am 10. Januar1794 verstorbenen Kammer-Präsidenten Christian Heinrich Ernst vonLedebur jenen etwanigen Mangel einer rechtsbegründeten VerjährungAllergnädigst zu ergänzen und die Fortführung des freiherrlichen Prä-dikates zu gestatten,wohlerwägend, dass ebensowohl diese Gnaden-Bewilligung und Ergänzung,welche der bisherigen Schwankung ein erwünschtes Ziel setzen würde, als die

*) Eine wortgetreue Mittheilung des Antrages, wie der Begründung hat nicht gege-ben werden können, sondern nur das, was der Abfasser in Gestalt eines Entwurfes zu-rückbehalten hat.