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2 (1855)
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für keine einzige dieser Linien geltend gemacht werden, sondern nur derLandesgebrauch, auf welchen wir uns schon so oft haben berufen müssen. DieBehauptung*), dass schon seit Kaiser Rudolph II. die Familie den Freiherren-stand gehabt habe, weiss ich auf keinen diplomatischen Grund zurückzuführen,noch auf den wirklich vor dem 18ten Jahrhunderte vorkommenden Gebrauchdes freiherrlichen Prädikates.

07. von Wenge (I. B. c.).

Die von Wenge oder von der Wenge, auch unter den Namen v. Lambs-dorff' und v. Velthus, sind ein altritterliches, der Grafschaft Mark entsprosse-nes Geschlecht**]. Vor der Mitte des löten Jahrhunderts sehen wir das frei-herrliche Prädikat nirgends demselben beigelegt. Friedrich Florenz von derWenge zur Becke ist den 8. April 1742 wegen des Bittersitzes Kolff'enthurmbinnen Ahrweiler noch ohne Beilegung des freiherrlichen Titels unter derKurkölnischeu Ritterschaft aufgeschworen worden; aber schon sein Sohu Cle-mens August wird bei der Aufschwörung wegen eben dieses Rittersitzes den3. April 176(3 Freiherr genannt; ob auf Grund eines Diploms ist ungewiss.Jedenfalls würde die Zeit., in welcher eine Standeserhöhung Statt gefundenhaben könnte, hierdurch zwischen 1742 und 1766 begränzt und zu erwartensein, dass eben jener Friedrich Florenz, der späterhin Kurkölnischer Conferenz-Minister und Geh. Rath und des heiligen Römischen Reiches Feldmarschallund kommandirender Generallieutenant der Miinsterschen Truppen auch Gou-verneur von Münster (f 1795) war, der Erwerber eben dieses freiherrlichenDiploms gewesen sei***). Bei Gelegenheit der Rheinischen Matrikel hat derFreiherrenstand der von Wenge Anerkennung gefunden.

68. von Wintgen (II. B. d.).

Es ist dem Verfasser dieser Zeilen nicht gelungen, über die Adelsberech-tigung, geschweige denn über die Erwerbung des Freiherrenstandes dieses inWestphalen nur in neuester Zeit vorkommenden Namens Etwas zu finden.Rassmannf) führt auf: Otto Freiherrn v. Wintgen und Bernhardine Freiinv. Wintgen; letztere als Stiftsfräulein zu Borghorst, welches wohl eine Ahnen-probe vorauszusetzen scheint, die indessen bei dem Stifte Norder-Hospital vorHamm, wo auch ein Fräulein v. Wintgen als Canonissin genannt wird -j-j-),nicht erforderlich war.

69. von Wölfl-Metternich (I. A.).

Es unterliegt keinem erheblichen Zweifel, wiewohl der genealogische Be-weis keineswegs vollständig geführt zu sein scheint, dass die. von Wolff" gen.Metternich ein im 15ten Jahrhunderte in die Gegend von Andernach verpflanz-

*) v. Steinen Westpb. Gesch. II. 452459.

**) v Hellbach Adelsl. II. 712.

***) Die Stammtafel bei Robens Adel des Niederrheins II, 254259 legt ihm zuerst,so wie seinen sämmtlichen Descendenten das freiherrliche Prädikat bei; nicht minderZedler's Universallex. 55. Th. S. 5.

t) Miinstersches Schriftstellerlex. von 1814 S. 163,tt) v - Zedlitz Adelsl. III. 12.